Gutachten: Freihandelsabkommen CETA verstößt gegen Grundgesetz und EU-Recht
Ein Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) in mehrfacher Hinsicht sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen EU-Recht verstößt. In seiner jetzigen Form könne es von der Bundesregierung nicht unterzeichnet werden. Die EU-Kommission weist die Vorwürfe zurück.
Ein Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) in mehrfacher Hinsicht sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen EU-Recht verstößt. In seiner jetzigen Form könne es von der Bundesregierung nicht unterzeichnet werden. Die EU-Kommission weist die Vorwürfe zurück.
Am Donnerstag wurde in München vom globalisierungskritischen Netzwerk Attac ein Gutachten vorgestellt, das Andreas Fischer-Lescano und Johan Horst von der Juristischen Fakultät der Universität Bremen auf der Grundlage des Ende August veröffentlichten CETA-Entwurfs erstellt haben. Johan Horst stellte das Gutachten im Einzelnen vor und kommt zum Ergebnis, dass CETA in mehrfacher Hinsicht sowohl europa- als auch verfassungswidrig ist. In seiner jetzigen Form könne es von der Bundesregierung nicht unterzeichnet werden.
In einem Beitrag für die Zeit schrieb Fischer-Lescano am Donnerstag, dass die beiden geplanten Freihandelsabkommen TTIP und CETA am deutschen Grundgesetz scheitern könnten. Vor allem die umstrittenen Schiedsgerichte seien wohl nicht mit deutschen Gesetzen vereinbar. „Insbesondere der Investitionsschutz wird nicht wie geplant realisiert werden können“, heißt es in dem Beitrag.
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass CETA durch die Einrichtung von Investor-Staat-Schiedsverfahren den Grundsatz der Autonomie der Unionsrechtsordnung und das richterliche Rechtsprechungsmonopol verletze. Entscheidungen eines Schiedsgerichts können, so Horst, „faktisch einen unionsrechtswidrigen Zustand herbeiführen“.
Die EU und Kanada hatten am 26. September die CETA-Verhandlungen über das Abkommen für beendet erklärt. „Das Abkommen wird von mir kein Jota geändert. Das gilt auch für meine Nachfolgerin“, hatte EU-Handelskommissar Karel de Gucht Mitte Oktober in Berlin erklärt. Kanada werde auch keine Änderungen mehr akzeptieren.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat das Handelsabkommen mit Kanada zwar grundsätzlich begrüßt, zugleich aber mehrfach betont, dass es ohne Änderungen beim Investitionsschutz nicht zustimmungsfähig sei. Nun wird in der großen Koalition offen über das CETA-Abkommen gestritten.
„Im Gegensatz zur Auffassung der EU-Kommission“ kommt das Gutachten von Fischer-Lescano und Horst zum Schluss, dass CETA ein „gemischtes Abkommen“ ist. Es könne nur in Kraft treten, wenn die EU und die Mitgliedsstaaten das Abkommen ratifizieren. Unter dem Grundgesetz ist dafu?r nicht nur die Zustimmung des Bundestages, sondern auch des Bundesrates notwendig. Am Freitag stellte die Kommission klar: „Zur Frage, ob das Abkommen mit Kanada ein gemischtes Abkommen ist, bei dem auch die EU-Mitgliedsstaaten zustimmen müssen, hat die EU-Kommission noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission wird diese Frage prüfen, wenn sie dem Rat vorschlägt, das CETA-Abkommen zu unterschreiben.“
Die CETA-Regulierungsausschüsse würden die demokratische Partizipation auf nationaler und europäischer Ebene gefährden, kritisieren die Autoren des Gutachtens. Diese Ausschüsse sind mit Exekutivvertretern der EU und Kanadas besetzt und haben eine Vielzahl von Kompetenzen. Völlig unklar sei, wie die Beteiligung des EU-Parlaments und die der Mitgliedsstaaten an der Arbeit dieser Ausschüsse sichergestellt werden kann, sagte Horst. Es bestehe die Gefahr, dass mit den Regulierungsausschüssen ein Instrument geschaffen wird, das Entscheidungen mit weitreichenden Folgen trifft, die keine Rückbindung an die unionalen und mitgliedsstaatlichen demokratischen Verfahren haben.
Vor dem Hintergrund der menschen- und umweltrechtlichen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedsstaaten sei CETA problematisch, weil es Sozial-, Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards nicht hinreichend verankert, heißt es im Gutachten weiter.
Fischer-Lescano geht in seinem Beitrag in der Zeit davon aus, dass über die finalen Versionen von TTIP und CETA vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden wird. Dabei würden dann zentrale Passagen scheitern – sollten die bekannten Entwürfe nicht noch stark verändert werden.
In einer am Freitag verbreiteten Pressemitteilung der EU-Kommission weist die Brüsseler Behörde den Vorwurf zurück, CETA sei verfassungrechtlich bedenklich: „Festzuhalten ist, dass das Grundgesetz Deutschland ausdrücklich ermächtigt, im völkerrechtlichen Verkehr mitzuwirken. Dazu gehört auch, der Einrichtung völkerrechtlicher Gremien zuzustimmen, die zur Durchsetzung eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen Recht sprechen. Eine solche Einrichtung ist zum Beispiel der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Urteile mit Rechtskraft für Deutschland sprechen kann.“
Die Mitgliedsstaaten – also auch Deutschland – haben der EU die Zuständigkeit für den Internationalen Handel der EU-Mitgliedsstaaten übertragen, heißt es weiter. „Dadurch kann die EU als Völkerrechtsperson internationale Verträge verhandeln, durch die Ausschüsse eingerichtet werden, die über die Anwendung und Weiterentwicklung der Abkommen beraten. Derartige Gremien bestehen in der WTO schon heute. Seit den Anfängen des EU-Assoziationsabkommens mit der Türkei ist deren Zulässigkeit auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt.“