Interessenvertreter begrüßen "guten Kompromiss" zu Lebensmittelkennzeichnung [DE]
Sowohl Verbraucherorganisationen als auch Industrievertreter begrüßen den Kompromiss, den Rat und Parlament über die geplante Verschärfung der Vorschriften zu gesundheits- und nährwertbezogenen Lebensmittelangaben gefunden haben.
Sowohl Verbraucherorganisationen als auch Industrievertreter begrüßen den Kompromiss, den Rat und Parlament über die geplante Verschärfung der Vorschriften zu gesundheits- und nährwertbezogenen Lebensmittelangaben gefunden haben.
Am 16. Mai 2006 hat sich das Europäische Parlament in der zweiten Lesung für eine Verschärfung der Vorschriften ausgesprochen.
Die Einigung zwischen Rat und Parlament beinhaltet folgende Elemente:
- Artikel 4 zu den Nährwertprofilen von Lebensmitteln, der sicherstellen soll, dass Lebensmittel angepriesen werden, die einen zu hohen Anteil von Salz, Fett oder Zucker haben. Die Bestimmungen zu den Nährwertprofilen werden von der Kommission unter Einbeziehung von Lebensmittelindustrie und Verbraucherorganisationen auf Grundlage von Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erarbeitet
- Nährwertbezogene Angaben sind verboten, sobald ein Produkt das Nährwertprofil in mehr als einem der Inhaltsstoffe Salz, Fett und Zucker überschreitet
- Für Produkte, welche das Nährwertprofil in einem der Inhaltsstoffe Salz, Fett oder Zucker überschreiten, gilt, dass nährwertbezogene Angaben zwar gemacht werden dürfen, dass aber ein Warnhinweis angebracht werden muss, der die Verbraucher auf den hohen Anteil des entsprechenden Nährstoffes aufmerksam macht.
Sämtliche neue Lebensmittelangaben müssen bei EFSA registriert und geprüft werden, bevor die Produkte mit den Angaben auf den Markt gebracht werden dürfen. Der Behörde stehen für die Überprüfung fünf bis sieben Monate zur Verfügung. Sie wird ein „Register“ über die zugelassenen Angaben einrichten, so dass die Lebensmittelhersteller nicht jedes Mal das Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, wenn sie ein Produkt mit einer bestimmten gesundheits- oder nährwertsbezogenen Angabe auf den Markt bringen wollen. Aus dem Register ist für die Hersteller ersichtlich, welche Bestimmungen sie bei den jeweiligen Angaben einhalten müssen, sofern diese bereits zugelassen worden sind.
Eine Übergangsregelung sieht vor, dass bestehende Nährwertangaben (z. B. „fettarm“) weitere zwei Jahre genutzt werden dürfen, und bestehende Gesundheitsangaben (z. B. „cholesterinsenkend“) weitere drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.