Kommission unentschlossen über Verbot bienenschädlicher Pestizide

Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, den Notfalleinsatz bienenschädlicher Neonicotinoid-Pestiziden zu verbieten, hat sich die EU-Kommission weiter nicht klar dazu geäußert, was dieses Urteil in der Praxis bedeutet.

Euractiv.com
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Mit dem Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen mehr gewähren dürfen, die die Verwendung von Saatgut vorübergehend erlauben, das mit nach EU-Recht "ausdrücklich verbotenen" Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde. [<a href="https://www.shutterstock.com/image-photo/big-striped-bumblebee-on-branch-blossoming-1896482809" target="_blank" rel="noopener">[SHUTTERSTOCK]</a>]

Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, den Notfalleinsatz bienenschädlicher Neonicotinoid-Pestiziden zu verbieten, hat sich die EU-Kommission weiter nicht klar dazu geäußert, was dieses Urteil in der Praxis bedeutet.

Mit dem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen mehr gewähren dürfen, die die Verwendung von Saatgut vorübergehend erlauben, das mit nach EU-Recht „ausdrücklich verbotenen“ Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde.

Die fraglichen Pflanzenschutzmittel – Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam – gehören zu einer Klasse von Pestiziden, die als Neonicotinoide bekannt sind. Diese ähneln chemisch dem Nikotin und sind auf die Bekämpfung von Insekten ausgerichtet.

Neonicotinoide sind in den letzten Jahren in die Kritik geraten, weil sie zum Rückgang der Bienenpopulationen beitragen, indem sie ihren Orientierungssinn, ihr Gedächtnis und ihre Fortpflanzungsweise beeinträchtigen.

Doch darüber, was das Urteil in der Praxis bedeutet, besteht weiter Unklarheit.

Aus Sicht von Umweltschützer:innen deutet die Formulierung des Urteils darauf hin, dass dieses endgültig allen Ausnahmeregelungen für Pestizide in der gesamten EU ein Ende setzen sollte.

Industrievertreter:innen sind dagegen der Ansicht, dass sich das Urteil speziell auf die Praxis der Saatgutbeschichtung bezieht – die präventive Anwendung dieser Substanzen auf das Saatgut, die eine Alternative dazu bietet, das Mittel auf dem Feld auszubringen.

Auf die Frage von EURACTIV, ob das Urteil alle in der EU verbotenen Pestizid-Substanzen betreffe, erklärte ein Sprecher der Kommission, diese sei derzeit dabei, das Urteil „weiter zu analysieren.“

Die Kommission betonte, dass es sich bei dem Gerichtsurteil, wie bei jeder Vorentscheidung, um eine „Auslegung des EU-Rechts“ handele.

Nach Ansicht der Nichtregierungsorganisation Pesticide Action Network Europe (PAN) sind die Erwägungen des EU-Urteils jedoch eindeutig und bedeuten, dass alle Ausnahmeregelungen für Pestizide beendet werden müssen, da keine von ihnen als „echter Notfall“ angesehen werden kann.

Daher forderten die PAN-Aktivist:innen die Europäische Kommission in einer Erklärung auf, „die notwendigen Schritte zu unternehmen und sicherzustellen, dass alle Ausnahmeregelungen für Pestizide sofort aufgehoben werden.“

CropLife Europe, das den EU-Pflanzenschutzsektor vertritt, erklärte hingegen, das Gerichtsurteil stelle klar, „wann die Mitgliedstaaten Notfallgenehmigungen erteilen können.“

„Das Gericht konzentrierte sich bei seinen Überlegungen auf ausdrücklich verbotene Substanzen, die mit Saatgut behandelt wurden“, sagte CropLife Europe.

Andere strittige Punkte

Ein weiterer Punkt, der in dem Urteil nicht präzisiert wird, ist, ob es sich auf den EU- oder den internationalen Markt bezieht, was die Frage aufwirft, ob behandeltes Saatgut auf EU-Boden produziert und dann in Drittländer exportiert werden darf.

Auch diesem Punkt blieb der Sprecher der Kommission vage und wiederholte, dass das Gericht entschieden habe, dass es „nicht erlaubt ist, Pestizide für eine Verwendung in Verkehr zu bringen, die ausdrücklich verboten worden ist.“

Er fügte hinzu, dass die Kommission „das Urteil weiter analysiert“, um zu klären, was dies in der Praxis bedeutet.

Was die Mitgliedstaaten betrifft, die bereits Ausnahmeregelungen für in der EU verbotene Pestizide für das Jahr 2023 erteilt haben, bleibt ebenfalls unklar, wie mit solchen Anträgen umgegangen werden soll.

„Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Vorschriften im Einklang mit dem Gerichtsurteil auslegen“, sagte der Sprecher. Er fügte hinzu, dass die EU-Kommission derzeit die Konsequenzen für die Erteilung von Notfallgenehmigungen prüfe, einschließlich der bereits erteilten Genehmigungen und in Bezug auf nicht-neonicotinoide Pestizide.

[Bearbeitet von Gerardo Fortuna / Nathalie Weatherald]