EU-Kommission für Ende der Ausnahmen für verbotene Pestizide

Die Notfallverwendung aller verbotenen Pflanzenschutzmittel in der EU könnte bald der Vergangenheit angehören, so die erste Einschätzung der Europäischen Kommission nach dem jüngsten EU-Gerichtsurteil zu bienentoxischen Pestiziden.

Euractiv.com
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Die Notfallverwendung aller verbotenen Pflanzenschutzmittel in der EU könnte bald der Vergangenheit angehören, so die erste Einschätzung der Europäischen Kommission nach dem jüngsten EU-Gerichtsurteil zu bienentoxischen Pestiziden.

Mit dem im Januar dieses Jahres verkündeten Urteil entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen mehr gewähren dürfen, die die Verwendung von Saatgut, das mit nach EU-Recht „ausdrücklich verbotenen“ Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, vorübergehend erlauben.

Die fraglichen Pflanzenschutzmittel – Clothianidin und Thiamethoxam – gehören zu einer Klasse von Pestiziden, den sogenannten Neonicotinoiden, die auf Insekten wirken und chemisch dem Nikotin ähneln.

Neonicotinoide sind in den letzten Jahren in die Kritik geraten, weil sie zum Rückgang der Bienen beitragen, indem sie ihren Orientierungssinn, ihr Gedächtnis und ihr Fortpflanzungssystem beeinträchtigen.

Das Urteil ließ jedoch Fragen darüber offen, wie umfassend die Entscheidung gegen Ausnahmeregelungen gelten soll. Kampagnengruppen stellten insbesondere infrage, ob sie sich auch auf alle verbotenen Pestizide und die Ausfuhr verbotener Pestizide erstreckt.

Nun hat die Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) der Europäischen Kommission ihre erste Interpretation des Urteils vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass die Kommission davon ausgeht, dass der Geltungsbereich des Urteils über die fraglichen Neonicotinoid-Pestizide hinausgeht.

„Wir denken, dass die Mitgliedstaaten in der Tat keine Notfallgenehmigungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mehr erteilen können, wenn eine Entscheidung getroffen wurde, diese wegen der schädlichen Auswirkungen zu verbieten“, sagte Claire Bury von der GD SANTE während einer Sitzung des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments.

„Ich möchte daran erinnern, dass die Kommission immer […] die Notfallzulassungen sehr kritisch betrachtet hat, insbesondere dann, wenn sie wiederholt erteilt wurden“, fügte sie hinzu und wies darauf hin, dass die EU-Kommission auch Maßnahmen ergriffen habe, um „die Transparenz und die Prüfung der von den Mitgliedstaaten erteilten Notfallzulassungen zu erhöhen.“

Auf Nachfrage von EURACTIV hieß es aus Kommissionskreisen, dass man das Urteil derzeit noch analysiere und daher diese Interpretation nicht unbedingt diejenige sei, die Bestand haben werde.

In Brüssel geht man jedoch allgemein davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Dinge die Interpretation der GD SANTE am wahrscheinlichsten ist und Bestand haben wird.

Was die Mitgliedstaaten betrifft, die bereits Ausnahmeregelungen für in der EU verbotene Pestizide für das Jahr 2023 erteilt haben, so sagte Bury, den betreffenden Ländern sei bereits geraten worden, diese Anträge zu überdenken.

„Für alle bereits erteilten Genehmigungen müssen sie diese überprüfen und sehen, wie sie sie im Lichte ihrer nationalen Gesetzgebung zurückziehen können“, erklärte sie.

Die Kommission sei daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sofort handeln sollten, um die Einhaltung des Urteils zu gewährleisten, so Bury. Die Erteilung von Notfallzulassungen sei demnach künftig nicht mehr möglich.

Die NGO Pesticide Action Network Europe (PAN) begrüßte auf Twitter die Nachricht und bekräftigte die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die bereits Ausnahmeregelungen für 2023 genehmigt hatten, ihre Genehmigungen zurückzuziehen, darunter Belgien und Finnland.

CropLife Europe, das die EU-Pflanzenschutzmittelindustrie vertritt, betonte jedoch in einer Erklärung, das Urteil des Gerichtshofs stelle klar, „wann die Mitgliedstaaten Notfallgenehmigungen erteilen können.“

„Der Gerichtshof der EU hat sein Urteil in Bezug auf zwei Neonics, Clothianidin und Thiamethoxam, auf die Tatsache gestützt, dass die Verwendung des damit behandelten Saatguts durch eine Durchführungsverordnung der Kommission ausdrücklich eingeschränkt wurde“, hieß es.

[Bearbeitet von Gerardo Fortuna/Alice Taylor]