Neue Paragraphen gegen neuen Terror
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Die Vorbereitung von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung dazu stehen seit 4. August 2009 gesondert unter Strafe. Die neuen Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts erfassen beispielsweise den Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers zur Vorbereitung eines terroristischen Anschlags.
Anleitungen aus dem Internet
Strafbar macht sich auch, wer Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt, weil er sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen lassen will. Da das Internet als Propagandamedium für Terroristen erheblich an Bedeutung gewonnen hat, ist jetzt auch das Verbreiten oder Anpreisen terroristischer "Anleitungen" – etwa für die Herstellung von Sprengstoffen oder den Bau von Sprengvorrichtungen – strafbar.
Vorbereitung von Terrorakten
Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (in Kraft seit 4. August 2009) führt neue Tatbestände ein. Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten stehen jetzt unter Strafe. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung ist strafbar, wenn dies in der Absicht geschieht, sich einschlägig ausbilden zu lassen. Neue Straftatbestände betreffen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten.
Zypries: Radikalisierte Einzeltäter
"Mit dem Gesetz schließen wir gezielt Strafbarkeitslücken im Vorfeld schwerer staatsgefährdender Gewalttaten“, betont Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). „Wie viele andere Länder lebt auch Deutschland seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, Ziel von Terroranschlägen zu werden.“
Die Strukturen des Terrorismus haben sich laut Zypries in den vergangenen Jahren deutlich verändert. „Heute gehen Gefahren nicht nur von terroristischen Vereinigungen aus, sondern vielfach auch von radikalisierten Einzeltätern.“ Deshalb habe die Regierung eine Feinjustierung des Staatsschutzstrafrechts vorgenommen. Bestraft werden konkrete Vorbereitungshandlungen, nicht aber die bloße Gesinnung. Strafbar mache sich nur, wer auch die Absicht habe, einen Anschlag zu begehen. Dies entspreche dem Grundsatz, dass Strafrecht immer nur die Ultima Ratio sei.
Die Regelungen im Einzelnen:
Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten § 89a StGB
Bisher war die Strafbarkeit beim Bilden oder Unterstützen einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit geknüpft, die von einer Gruppe ausging. Eine solche Gruppe umfasste mindestens drei Mitglieder.
Islamisten statt RAF
Die Struktur des Terrorismus hat sich allerdings im Vergleich zu den Siebziger-Jahren verändert. Anders als bei der Roten Armee Fraktion (RAF) handelt es sich heute bei Islamisten oft um Einzeltäter. Sie sind in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe oder ein Netzwerk nur lose eingebunden oder agieren völlig allein. Daher konnte das bisherige Strafrecht auf sie gar nicht angewendet werden, selbst wenn die von ihnen ausgehende Gefahr erheblich war.
Bis zu zehn Jahren Haft
Ab nun gibt es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren unter Strafe stellt.
Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Damit werden Täter erfasst, die solche Strafakte vorbereiten, aber mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung bisher nicht bestraft werden konnten. Auch die Einzeltäter, deren Handlungen bisher nicht als Verbrechensverabredung galten, machen sich nun strafbar.
Ausbilden und ausbilden lassen
Damit die „Vorfeldstrafbarkeit“ nicht unverhältnismäßig ausufert, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Außerdem erfordern die Tathandlungen den Vorsatz, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt die Strafbarkeit.
Strafbar sind die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Beispiele aus der Terroristenszene
(1) A will in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben, lässt sich A in einem islamistischen Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen schulen.
(2) X ist Rechtsextremist und will einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, absolviert er einen Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch.
(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen Plan ins Werk zu setzen.
Viren, Gifte, Sprengstoffe
Strafbar sind ferner die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen>(etwa Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, Flüssig-, Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern).
Strafbar sind außerdem das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen.
Kofferbomben für den Regionalzug
Beispiele:
(1) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen hatten Anschläge auf US-Einrichtungen geplant und sich dafür große Mengen an Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.
(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter die für die Kofferbomben erforderlichen Bestandteile beschafft und die Sprengsätze in ihren Wohnungen gebaut.
Finanzierung strafbar
Strafbar ist auch die Finanzierung eines Anschlags. Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen.
Spendensammeln für Anschläge
Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln von "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die – im Rahmen einer wertenden Gesamtschau – einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten.
Empfehlungsschreiben als Dschihad-Kämpfer
Beispiel: A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er will sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Qaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, und A reist damit ins Ausland und lässt sich ausbilden. Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E erfüllt.
Problem mit Internet-Propaganda
Das Internet hat als weltweites Propagandamedium für Terroristen erheblich an Bedeutung gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern im Zusammenhang beispielsweise mit islamistischer Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können – und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.
Bisher nicht hinreichend erfasst
Obwohl solche Anleitungen gefährlich sein können, waren sie von den bisherigen Strafvorschriften nicht hinreichend erfasst. Man musste nachweisen, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern.
Der neue § 91 StGB erfasst nun das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen "Anleitungen" – beispielsweise im Internet – und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft.
Auch rechtsextremistische Websites
Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen reicht es nun aus, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Website) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.
Bombenbauanleitung im Netz
Beispiel: A stellt auf einem dschihadistischen Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).
Beispiel: Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter Bombenbauanleitungen aus dem Internet heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.
Jugendliche Neugier und dienstliche Pflicht
Wer sich solches Material aber ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.
Weitere Teile dieser EURACTIV.de-Serie
Schluss mit unerlaubter Telefonwerbung (4. August 2009)
Augenmaß in Vorstandsetagen (5. August 2009)
Fachberatung statt Falschberatung für Anleger (6. August 2009)
Neue Paragraphen gegen neuen Terror (7. August 2009)