Tschechische EU-Ratspräsidentschaft legt Kompromiss zu Plattformarbeiter-Gesetz vor

Tschechien, das derzeit die Ratspräsidentschaft der EU innehat, hat einen Kompromiss zur Richtlinie für Plattformarbeiter vorgelegt. Zwar sieht der Vorschlag weiter vor, dass der Arbeitnehmerstatus vermutet wird, bis er widerlegt werden kann, er enthält allerdings auch wichtige Ausnahmeregelungen. 

EURACTIV.com
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Prag hat außerdem vorgeschlagen, dass die Plattformen "keine automatisierten Überwachungs- und Entscheidungsfindungssysteme einsetzen dürfen, die einen unangemessenen Druck auf die Plattformmitarbeiter ausüben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Plattformmitarbeiter anderweitig gefährden." [[Tada Images/Shutterstock]]

Tschechien, das derzeit die Ratspräsidentschaft der EU innehat, hat einen Kompromiss zur Richtlinie für Plattformarbeiter vorgelegt. Zwar sieht der Vorschlag weiter vor, dass der Arbeitnehmerstatus vermutet wird, bis er durch die Unternehmen widerlegt werden kann, er enthält allerdings auch wichtige Ausnahmeregelungen.

Der Kompromiss soll in der Arbeitsgruppe für soziale Fragen am 26. und 27. September diskutiert werden. Der Text deckt den gesamten Richtlinienvorschlag ab und führt wesentliche Änderungen im Teil über das Algorithmus-Management ein.

„Die Delegationen finden im Anhang einen Kompromissvorschlag des Vorsitzes, der den gesamten operativen Teil des Vorschlags abdeckt. Die Erwägungsgründe wurden gestrichen, da sie nicht die Änderungen widerspiegeln, die am operativen Teil des Textes vorgenommen wurden. Sie werden in einem zukünftigen Kompromissvorschlag der Präsidentschaft angepasst werden“, heißt es in dem Kompromissvorschlag, der EURACTIV vorliegt.

Definitionen

Für die Tschech:innen muss die Definition der digitalen Arbeitsplattform automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungsfindungssysteme einschließen. Sie haben auch das Konzept des ‚Vermittlers‘ eingeführt, also Vermittlungsagenturen, die mit den Arbeitnehmern und den Plattformen in Kontakt treten.

Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass der Vermittler, die Plattform oder beide unter die Richtlinie fallen. Sie sollen „sicherstellen, dass der Einsatz von Vermittlern nicht zu einer Verringerung des Schutzes von Personen führt, die Plattformarbeit leisten.“

Gesetzliche Vermutung

Der Kompromisstext behält den allgemeinen Ansatz der Kommission in Bezug auf die gesetzliche Vermutung des Arbeitsverhältnisses bei, nämlich dass ein Plattformarbeiter automatisch als Arbeitnehmer eingestuft wird, wenn er mindestens zwei von fünf Kriterien erfüllt.

Wichtig ist jedoch, dass die Präsidentschaft einen Vorbehalt hinzugefügt hat. Einem neuen Absatz zufolge würde die Rechtsvermutung nicht automatisch ausgelöst, wenn ein Plattformarbeiter die Kriterien der Festlegung einer Höchstgrenze für das Entgelt und der Anforderungen an das Erscheinungsbild des Arbeitnehmers, wie etwa das Tragen einer Uniform, erfüllt.

Mit anderen Worten, diese beiden spezifischen Kriterien würden nicht ausreichen; es wäre ein drittes erforderlich, um die Vermutung auszulösen. Verpflichtungen, die die Sicherheit und Gesundheit eines Arbeitnehmers gewährleisten sollen, beispielsweise das Tragen eines Helms für einen Lieferradfahrer, werden bei den Kriterien nicht berücksichtigt.

Ausnahmeregelungen für die Vermutung

Die tschechische Ratspräsidentschaft hat außerdem einen Absatz hinzugefügt, der besagt, dass die Rechtsvermutung in allen Gerichtsverfahren gilt, in denen das Beschäftigungsverhältnis des Plattformarbeiters ein zentraler oder vorläufiger Aspekt ist. Sie gilt jedoch nicht für Steuer- und Strafverfahren, während die „Mitgliedstaaten beschließen können, die Vermutung in Sozialversicherungsverfahren nicht anzuwenden.“

Der Text bestätigt den ursprünglichen Ansatz der Kommission, dass es den Plattformen obliegen soll, das Vertragsverhältnis vor Gericht anzufechten, wenn sie es nicht als das eines Arbeitnehmers betrachten. Der Kompromiss sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass die Arbeitnehmer ihren Status anfechten. In diesem Fall wären die Plattformen verpflichtet, das Verfahren zu unterstützen.

Außerdem sollen den zuständigen nationalen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften „die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vermutung nicht anzuwenden, wenn es offensichtlich ist, dass die Vermutung erfolgreich widerlegt werden kann.“

Schließlich schlägt Prag vor, dass, wenn eine Plattform eine Entscheidung über den Beschäftigungsstatus ihrer Arbeitnehmer anfechtet, das Gerichtsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben soll.

Algorithmus-Management

Die Tschech:innen haben Transparenzanforderungen für automatisierte Überwachungssysteme aufgenommen, die die Leistung des Arbeitnehmers überwachen oder bewerten, sowie für Systeme, die Daten über seine Tätigkeit sammeln.

Der Text enthält einen Verweis auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), was die Verarbeitung von Daten über den emotionalen und gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers, private Gespräche und nicht arbeitsbezogene Aktivitäten betrifft.

Die Präsidentschaft hat die menschliche Überprüfung von KI-gestützten Systemen, die sich auf den Arbeitnehmer auswirken, gestärkt, indem sie betonte, dass die Prüfer automatisierte Entscheidungen aufheben können müssen und vor der Beendigung ihrer Verträge aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen geschützt werden müssen.

Wenn ein automatisiertes System zu einer Entscheidung führt, das Konto des Arbeitnehmers, die Zahlung oder sonstige mit dem Vertragsstatus zusammenhängende Aspekte auszusetzen, hat der Arbeitnehmer das Recht, diese Entscheidung anzufechten. Die Plattform muss innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Antwort geben.

Erweist sich die Entscheidung als ungerechtfertigt, schlägt Prag vor, dass die Plattform innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung korrigieren oder, falls dies nicht möglich sein sollte, für den Schaden aufkommen und das automatisierte System, das zu dieser Entscheidung geführt hat, modifizieren muss.

Prag hat außerdem vorgeschlagen, dass die Plattformen „keine automatisierten Überwachungs- und Entscheidungsfindungssysteme einsetzen dürfen, die einen unangemessenen Druck auf die Plattformmitarbeiter ausüben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Plattformmitarbeiter anderweitig gefährden.“

Unterstützende Maßnahmen

Der Kompromiss sieht vor, dass die EU-Länder die wirksame Umsetzung der gesetzlichen Vermutung durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützen, insbesondere in Form von Leitlinien für die Plattformen, die Arbeitnehmer und die Sozialpartner, damit diese die Bestimmungen verstehen und wissen, wie sie angefochten werden können.

Ebenso sollten die nationalen Behörden angeleitet werden, „proaktiv gegen nicht konforme digitale Arbeitsplattformen vorzugehen“, und die Arbeitsaufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass ihre Inspektionen vor Ort verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind.