Türkei-Einigung stößt auf Kritik [DE]
Hat die EU mit dem Konzept der "Aufnahmefähigkeit" eine neue Bedingung für eine EU-Mitgliedschaft der Türkei aufgestellt? Einige Analysten sehen in ihm "nichts Neues", andere bezeichnen es als "politischen Sprengstoff".
Hat die EU mit dem Konzept der „Aufnahmefähigkeit“ eine neue Bedingung für eine EU-Mitgliedschaft der Türkei aufgestellt? Einige Analysten sehen in ihm „nichts Neues“, andere bezeichnen es als „politischen Sprengstoff“.
Der Verhandlungsrahmen beinhaltet unter anderem die folgenden Aussagen, welche die vorsichtige Gangart der EU verdeutlichen:
- Unter Berücksichtigung aller Kopenhagener Kriterien, einschließlich der Aufnahmefähigkeit der EU, muss gewährleistet sein, dass das betroffene Bewerberland, falls es nicht in der Lage ist, alle mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen voll und ganz einzuhalten, durch eine möglichst starke Bindung vollständig in den europäischen Strukturen verankert wird.
- Die Verhandlungen sind ein ergebnisoffener Prozess, dessen Ausgang nicht im Voraus garantiert werden kann.
- Es sollte jegliche Anstrengung unternommen werden, um die Kohäsion und Handlungsfähigkeit der EU zu bewahren. In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Sitzung des Europäischen Rates in Kopenhagen 1993 ist die Fähigkeit der Europäischen Union, die Türkei aufzunehmen, eine wichtige Erwägung, welche im allgemeinem Interesse von sowohl der EU als auch der Türkei ist, wobei die Dynamik der europäischen Integration beibehalten werden muss. Die Kommission wird diese Kapazität während der Verhandlungen genauestens beobachten. Es wird um die gesamte Bandbreite an Themen gehen, die die Kommission im Oktober 2004 bereits in einem Dokument formuliert hat, und sie wird den Rat davon in Kenntnis setzen, ob diese Beitrittsbedingung erfüllt ist.
- Im Falle schwerwiegender und anhaltender Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, bürgerlichen Grundfreiheiten und Rechtstaatlichkeit, auf denen die Union gründet, wird die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ansinnen eines Drittels der Mitgliedstaaten die Aussetzung der Verhandlungen empfehlen und Bedingungen für ihre Wiederaufnahme vorschlagen.