UEFA-Cup: EU nicht berechtigt in Disput über Austragungsort einzugreifen

Der deutsche Fußballverein Alemannia Aachen sah sich gezwungen, einen neuen Austragungsort für die UEFA-Cup-Spiele zu suchen, und fand diesen in Holland. Die Kommission reagierte auf eine Beschwerde über das 'Nein' der UEFA mit einem Hinweis darauf, dass der Fall außerhalb ihres Befugnisbereichs falle.

Der deutsche Fußballverein Alemannia Aachen sah sich gezwungen, einen neuen Austragungsort für die UEFA-Cup-Spiele zu suchen, und fand diesen in Holland. Die Kommission reagierte auf eine Beschwerde über das ‚Nein‘ der UEFA mit einem Hinweis darauf, dass der Fall außerhalb ihres Befugnisbereichs falle.

Wettbewerbskommissar Mario Monti hat klargestellt, dass die EU nicht befugt ist, in den Disput über den Wunsch von TSV Alemannia Aachen, ihre UEFA-Cup-Spiele in der nächsten Saison im Stadion von Kerkrade in den Niederlanden auszutragen, einzugreifen.

Der Europaabgeordnete, Armin Laschet (EVP, D), hatte eine schriftliche Anfrage an Monti gerichtet, in der er darauf hinwies, dass die Sitzkapazitäten des Aachener Stadions unter den 80 Prozent lagen, die von der UEFA (Union of European Football Associations) für UEFA-Cup-Spiele vorgeschrieben sind. Der deutsche Abgeordnete hatte hinzugefügt, dass das Stadion von Kerkrade nur zehn Kilometer entfernt sei, während das nahestgelegene Stadion in Deutschland in 80 Kilometer Entfernung läge. Seine Fragen waren folgende:

  • Ist diese Regelung mit Binnenmarktsfreiheiten vereinbar?
  • Ist es rechtmäßig, dass eine Sportsorganisation wie UEFA nationale Barrieren, die von europäischen Gesetzen längst abgebaut worden sind, wiedererrichtet?

Nach Angaben aus Kreisen des Vereins gegenüber EURACTIV, sei das Stadion in Kerkrade für Fans besser erreichbar. Dieses Mal sind die Bestimmungen der UEFA jedoch keiner echten Prüfung unterzogen worden, da der Verein nun selbst die niederländische Option ausgeschlossen hat, da Kerkrade im Intertoto-Cup mitspielt und sicher daher selbst noch für den Europacup qualifizieren könnte.

Nach Artikel 3(6) der UEFA Cup 2003/2004-Bestimmungen kann ein Verein seine Spiele im Gebiet anderer UEFA-Mitgliedsverbände austragen, wenn er dieZustimmungder UEFA erhält.

Auf Anfragen von EURACTIV sagten Quellen innerhalb der UEFA, dass die Regel in dieser Frage nicht eindeutig sei, die Organisation vertrete jedoch die Auffassung, dass Vereine in ihrem eigenen Gebiet und nur aus Sicherheitsgründen im Ausland spielen sollten.

Sich auf den ‚Mouscron‘-Fall beziehend, antwortete der Kommissar auf die Anfrage von Laschet, er sei damit zufrieden, dass die UEFA, indem sie die Heim- und Auswärtsregel anwendete, „von ihrem legitimen Recht Gebrauch gemacht hat, sich als Sportverband eigene Regeln zu geben, und die Art und Weise, wie die UEFA dabei verfahren ist, kann nach Meinung der Kommission nicht durch die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags in Frage gestellt werden.“

Der Mouscron-Fall entstand aufgrund einer Klage gegen UEFA, die die Stadt Lille am 31.Dezember 1997 mit der Kommission eingereicht hatte. Die Klage richtete sich gegen die Entscheidung der UEFA, die Austragung des UEFA-Cup-Spiels zwischen Excelsior Mouscron (der Verein einer nahe der französischen Grenze gelegenen belgischen Stadt) und FC METZ in Lille-Métropole nicht zu gestatten. UEFA begründete die Entscheidung mit UEFA-Cup-Vorschriften, die unter anderem besagen, dass Heimspiele im eigenen Gebiet der Vereine stattfinden müssen, es sei denn es liegt ein außergewöhnlicher Sachverhalt vor.