Umsetzung des DMA könnte in Deutschland zu Rechtsunsicherheit führen

Das Gesetz über Digitale Märkte (DMA) gilt als eines der Leuchtturmprojekte der EU, um Online-Riesen vermehrt zur Verantwortung zu ziehen. Das ab 2023 geltende EU-Recht könnte jedoch mit ähnlichen Regeln in Deutschland kollidieren, was zu Rechtsunsicherheiten führen könnte.

Euractiv.de
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„Wir sollten eine Art Wettbewerb zwischen den Wettbewerbsbehörden vermeiden - das ist nicht nötig", sagte Andreas Schwab, der DMA-Berichterstatter des Europäischen Parlaments: [nitpicker/Shutterstock]

Das Gesetz über Digitale Märkte (DMA) gilt als eines der Leuchtturmprojekte der EU, um Online-Riesen vermehrt zur Verantwortung zu ziehen. Das ab 2023 geltende EU-Recht könnte jedoch mit ähnlichen Regeln in Deutschland kollidieren, was zu Rechtsunsicherheiten führen könnte.

Im Fokus steht hier insbesondere der Artikel 19a des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das einen ähnlichen Anwendungsbereich wie der DMA hat und im deutschen Diskurs oft als dessen Blaupause bezeichnet wird.

Zwar ist es den Mitgliedstaaten auch weiterhin erlaubt, strengere nationale Wettbewerbsregelungen umzusetzen, sektor-spezifische Regulierungen, die denselben Ansatz wie der DMA verfolgen, könnten jedoch von der europarechtlichen Regelung verdrängt werden.

„Darum ist es nicht auszuschließen, dass ein Teil des Art 19a des GWB harmonisiert wird, aber Teilaspekte bestehen bleiben,” sagte der Berichterstatter des EU-Parlaments für den DMA, Andreas Schwab, gegenüber EURACTIV.

Schwab mahnte zudem, dass es zu wettbewerbsartigen Verhältnissen zwischen den nationalen und europäischen Einrichtungen kommen könnte.

„Wenn wir diese zusätzlichen nationalen Behörden einsetzen können, um die Durchsetzung weiter zu unterstützen, perfekt. Aber wir sollten eine Art Wettbewerb zwischen den Wettbewerbsbehörden vermeiden – das ist nicht nötig“, sagte Andreas Schwab auf der CRA-Konferenz in Brüssel am 31. März.

„Wir müssen alle in dieselbe Richtung schauen“, fügte Schwab hinzu.

Das Problem wurde bereits vom deutschen Gesetzgeber aufgegriffen. So sagte bereits der wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Bericht vom Januar, dass das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsakten noch nicht auszumachen sei. Aufgrund der unklaren Rechtslage geht der wissenschaftliche Dienst daher davon aus, dass Unternehmen die parallele Anwendung der europäischen und nationalen Rechtsakte gerichtlich anfechten könnten.

Grundsätzlich haben der DMA und der §19a des GWB viel gemeinsam: „Ähnliche, wenn nicht die gleichen Adressaten, ähnliche Vorschriften für ebenjene. Die Unterschiede liegen im Detail: Das GWB ist Wettbewerbsrecht, während der DMA darüber hinausgeht und Bestreitbarkeit und Fairness fördern will”, so Aline Blankertz, Mitgründerin des Think Tanks SINE Foundation, im Gespräch mit EURACTIV.

„Aktuell sind die Adressaten von 19a GWB höchstwahrscheinlich auch vom DMA betroffen. In diesem Fall ist es effektiv, dass die Fälle auf EU-Ebene bearbeitet werden, da EU-weite Veränderungen durchgesetzt werden können”, sagte Blankertz.

Bereiche der Zuständigkeit

Von deutscher Seite ist jedenfalls klar, dass der §19a des GWB weiter bestand haben soll. „Das Bundeskartellamt soll auch nach Inkrafttreten des EU Digital Markets Act (DMA) weiter gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB) vorgehen können“, heißt es in der wettbewerbspolitischen Agenda des Wirtschaftsministeriums.

Auch das Bundeskartellamt gibt sich gelassen. Da im DMA kein Vetorecht der Europäischen Kommission bei Verfahren nationaler Wettbewerbsbehörden vorgesehen ist sei es weiter möglich „auch Verfahren nach dem §19a GWB“ zu führen, sagte ein Sprecher des Bundeskartellamts gegenüber EURACTIV.

Laut Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, ist der DMA ein wichtiger Baustein, um gegen große Digitalkonzerne künftig effektiver und vor allem schneller vorgehen zu können.

Jedoch betont Mundt auch: „Wir haben uns sehr entschieden dafür eingesetzt, dass nationalen Wettbewerbsbehörden auch künftig eine zentrale Rolle bei der Aufsicht über die großen digitalen Plattformen zukommen wird.”

Die Verabschiedung des DMA versteht Mundt als „Rückenwind” und er freue sich „auf die weitere Zusammenarbeit mit den Europäischen Wettbewerbsbehörden”.

Mundt betonte, dass die nationalen Behörden die DMA ergänzen sollten, insbesondere in Fällen, die eine nationale Auswirkung haben oder die für die Europäische Kommission eine geringe Priorität haben. Mundt meinte auch, dass das deutsche Wettbewerbsrecht flexibler sei als der DMA und sich in einem fortgeschrittenen Anwendungsstadium befinde.

Nationale Behörden können zwar Untersuchungen einleiten, die finalen Entscheidungen liegen aber als „sole enforcer” bei der Kommission.

Weil die Umsetzung noch auf sich warten lässt, erwartet Blankertz, dass das Bundeskartellamt noch vorher Verfahren einleiten und zumindest die bereits laufenden abschließen wird.

„Es ist jedoch wünschenswert, dass sich die Kommission und das Bundeskartellamt darüber abstimmen, welche Fälle wo laufen, um inkonsistente Entscheidungen zu vermeiden”, sagte Blankertz.

[Bearbeitet von Oliver Noyan]