EU-Recht gilt auch auf Bohrplattformen
EuGH-Urteil gegen die NiederlandeFür Arbeitnehmer, die auf Bohrplattformen auf dem Festlandsockel eines Mitgliedsstaats beschäftigt sind, gilt das Unionsrecht. Bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat haben sie deshalb auch Rechte gegen den Sozialversicherungsträger, an den sie Beiträge entrichtet haben. Folglich kann ein niederländischer Arbeitnehmer jetzt mit einer Rente wegen Arbeitsunfähigkeit rechnen, obwohl er in Spanien wohnt.
EuGH-Urteil gegen die NiederlandeFür Arbeitnehmer, die auf Bohrplattformen auf dem Festlandsockel eines Mitgliedsstaats beschäftigt sind, gilt das Unionsrecht. Bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat haben sie deshalb auch Rechte gegen den Sozialversicherungsträger, an den sie Beiträge entrichtet haben. Folglich kann ein niederländischer Arbeitnehmer jetzt mit einer Rente wegen Arbeitsunfähigkeit rechnen, obwohl er in Spanien wohnt.
Zum Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de berichtet er über aktuelle Urteile.
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Nachdem er acht Jahre als Krankenpfleger und Röntgenassistent auf einer Gasbohrplattform gearbeitet und Sozialbeiträge gezahlt hatte, zog es einen Niederländer in wärmere Gefilde: er zog nach Spanien. Ob er das auch getan hätte, wenn er gewusste hätte, was auf ihn zukommt? Im Oktober 2006 wurde er krank und beantragte ein Jahr später eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz. Das zuständige Institut für Arbeitnehmerversicherungen lehnte seinen Antrag zu seinem Schrecken umgehend ab. Seit seinem Umzug nach Spanien sei er nicht mehr versichert und könne deshalb auch keine Arbeitsunfähigkeitsrente erhalten.
Nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gilt nicht als Arbeitnehmer, wer außerhalb der Niederlande einer Beschäftigung nachgeht, es sei denn, er wohnt in den Niederlanden und sein Arbeitgeber wohnt ebenfalls dort oder ist dort niedergelassen.
Nach seinem Umzug nach Spanien erfüllte der Niederländer diese Wohnsitzvoraussetzung nicht mehr. Garantiert aber die EU nicht die Freizügigkeit, also auch das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes? Der Niederländer klagte vor einem Gericht in Amsterdam. Die dortigen Richter sahen EU-Recht in Frage gestellt und legten dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) die Frage vor, ob die niederländische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Die entscheidende Frage war: Ist die Beschäftigung auf einer Bohrplattform eine Beschäftigung "außerhalb der Niederlande"? Die Plattform befand sich außerhalb der niederländischen Hoheitsgewässer auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel in einer Entfernung von ungefähr 80 km von der niederländischen Küste. Nach dem internationalen Seerecht hat der Küstenstaat über den Festlandsockel souveräne Rechte.
Dann aber, so der EuGH, ist die Arbeit auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem Festlandsockel als Arbeit im Hoheitsgebiet des angrenzenden Staates anzusehen und ist demnach keine Arbeit außerhalb des Hoheitsgebiets.
Mit dieser Festlegung kann das Urteil nicht mehr überraschen. Wäre der Niederländer nicht nach Spanien gezogen, hätte er einen Rentenanspruch gehabt. Art.13 Abs.2 Buchst.a der Verordnung 1408/71 bestimmt ausdrücklich, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnt. Diese Bestimmung wird in der niederländischen Regelung nicht beachtet. Deshalb hat die EU-Kommission auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande eingeleitet.
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 17. Januar 2012 fest, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer festen Einrichtung auf dem an einen Mitgliedsstaat angrenzenden Festlandsockel beruflich tätig ist, in diesem Mitgliedsstaat nur deshalb nicht nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften pflichtversichert ist, weil er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Das Amsterdamer Gericht, wird dem Spanien liebenden Niederländer also eine Rente zuerkennen.
Links
Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 17.1.2012, Rechtssache C-347/10
Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung – Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befinden, unterliegen grundsätzlich dem Unionsrecht (17. Januar 2012)
Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 8.9.2011