DSA-Implementierung: Deutschland will zusätzlichen Beirat schaffen
Um das deutsche Recht fit für das Gesetz über digitale Dienste (DSA) zu machen, will die Bundesregierung nachjustieren. Dabei birgt die Änderung auch einige Überraschungen. So soll etwa ein Beirat gegründet werden.
Um das deutsche Recht fit für das Gesetz über digitale Dienste (DSA) zu machen, will die Bundesregierung nachjustieren. Dabei birgt die Änderung auch einige Überraschungen. So soll etwa ein Beirat gegründet werden. Dies zeigt ein Gesetzentwurf aus Kreisen der Bundesregierung, welchen EURACTIV einsehen konnte.
Derzeit sind die EU-Mitgliedsstaaten dabei, den DSA in ihren nationalen Gesetzgebungen zu verankern, um diese an die neuen Anforderungen anzupassen.
Der DSA ist eine richtungsweisende Verordnung, die Verantwortlichkeiten für alle Akteure im digitalen Bereich einführt und sich insbesondere an große Digitalkonzerne richtet.
Während Änderungen bezüglich des Bußgeldkatalogs, der behördlichen Zuständigkeit, und der Wortlautänderung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ absehbar waren, gilt die Gründung eines Beirates als Überraschung. Die Initiative geht nämlich von der deutschen Regierung aus und ist nicht in der richtungsweisenden EU-Verordnung erwähnt.
Beirat
Laut zirkulierende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr soll der Beirat aus „zehn Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und Wirtschaftsvertretern“ bestehen.
Der Beirat soll als Koordinierungsstelle für die Verordnungsdurchsetzung dienen, wissenschaftliche Fragestellungen herantragen und die wirkungsvolle und einheitliche Durchführung des DSA gewährleisten. Geplant sei, dass dieser den nationalen Koordinator für digitale Dienste („Koordinierungsstelle für digitale Dienste“), der vermutlich bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingerichtet wird, bei der Koordinierung und Umsetzung der DSA unterstützen soll.
„Darüber hinaus unterstützen wir den vom BMDV initiierten Beirat. Dieser soll die in diesem Feld bisher noch nicht aktive Bundesnetzagentur mit Expertise, Wissen und Einordnung bei der für die Digitale Wirtschaft so wichtigen Aufgabe unterstützen,“ äußerte BVDW Präsidenten Dirk Freytag gegenüber EURACTIV.
Fraglich bleibt die Komposition der Vertreter. Sollte die endgültige Veröffentlichung dem Referentenentwurf nachkommen, wäre ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Industrie und Zivilgesellschaft wichtig, so der Experte.
Hinzu kommt, dass der DSA den Konflikt der Aufgabenverteilung in Deutschland zwischen Ländern und Bund nicht zu lösen scheint. Durch eine Generalklausel im DSA wird die Rolle der Landesbehörden unberührt bleiben. Noch im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), der Vorgängerregelung des DSA, haben die Länder jedoch ihre Rolle damals in vielen Bereichen an den Bund abgegeben.
Es besteht daher das Risiko, dass durch die nationale Funktion des Koordinators, eine Harmonisierung der grenzüberschreitenden Fälle komplizierter ist. Somit wäre eine Erwähnung der DSGVO wichtig, da sich diese auf die Harmonisierung bezieht.
Weitere Änderungen
Da der DSA eine Verordnung und keine Richtlinie ist, müssen die Mitgliedsstaaten ihn nicht explizit umsetzen, aber gesetzliche Widersprüche anpassen.
Somit werden in Deutschland das NetzDG und Telemediengesetz (TMG), mit Inkrafttreten des DSA, am 17. Februar abgelöst. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Langzeitdebatte um Löschpflichten entfällt.
Gleichzeitig wird durch die Umsetzung des DSA auch die bisherige Gesetzgebung aufgeweicht. Unter dem NetzDG hatte Deutschland nämlich die Möglichkeit, alle Anbieter, damit auch die großen Online-Riesen, die ihren Sitz in Irland haben, direkt zu beaufsichtigen. Durch die Implementierung des DSA wird Deutschland dies verwehrt. Deutschland bleibt die Option, ein Kooperationsverfahren mit Irland einzuleiten, aber kann nicht mehr direkt Bußgelder ausstellen.
Der Referentenentwurf sieht auch eine Wortlautänderung der Begrifflichkeit „Telemedien“ vor. Diese soll zu „Digitale Dienste“ abgeändert werden. Hierbei steht die Frage noch offen, inwiefern sich die rechtliche Grundlage ändert.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Schlichtungsstellen. Mit dem NetzDG hat Deutschland seine Schlichtungsfälle systematisch gelöst, mit dem DSA sollen diese nun einzeln gelöst werden. Dazu kommt, dass die Privatanbieter verpflichtet werden, an der Streitschlichtung teilnehmen zu müssen und die BNetzA angewiesen ist, eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle (behördliche Verbraucherschlichtungsstelle) einzurichten. Dies bedeutet, dass jede Partei nur die Kosten der eigenen Teilnahme am Verfahren übernimmt. Dies ist kostengünstigere Variante als zu Klagen und ist dadurch breiteren Teilen der Bevölkerung zugänglich.
(Bearbeitet von Oliver Noyan)