Energiesektor: Brüssel legt strenge Bedingungen für "dritten Weg" fest [DE]

Die Europäische Kommission hat detaillierte Bedingungen für nationale Energieriesen in Frankreich und Deutschland bestimmt, unter denen sie ihr Eigentum an Energieübertragungsanlagen aufrechterhalten können. Mit diesem Schritt soll ein Kompromiss über ihre umstrittenen Vorschläge zur Öffnung der Gas- und Strommärkte erlangt werden.

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Die Europäische Kommission hat detaillierte Bedingungen für nationale Energieriesen in Frankreich und Deutschland bestimmt, unter denen sie ihr Eigentum an Energieübertragungsanlagen aufrechterhalten können. Mit diesem Schritt soll ein Kompromiss über ihre umstrittenen Vorschläge zur Öffnung der Gas- und Strommärkte erlangt werden.

Ende April 2008 wurde eine Reihe von Änderungen vorgelegt, in denen die Kommission die Bedingungen bestimmte, unter denen sie den so genannten „dritten Weg“ akzeptieren könnte, auf den acht EU-Länder als eine Alternative zur Trennung von Produktions- und Übertragungsgeschäften großer integrierter Energiekonzerne bestanden hatten.

Der dritte Weg müsse verbessert werden, um akzeptiert werden zu können, sagte EU-Energiekommissar Andris Piebalgs dem französischen Senat in einer Anhörung am 17. April 2008. Er lehnte jedoch ab, den Abgeordneten weitere Einzelheiten zu nennen, da die Kommission eine Abstimmung im Industrieausschuss des Europäischen Parlaments am 6. Mai 2008 abwarten wolle, bevor sie eine eine endgültige Haltung einnähme.

Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen, in die EURACTIV Einsicht hatte, könnten ehemalige Staatsmonopole wie E.ON in Deutschland und EDF in Frankreich das Eigentum an ihren Stromnetzen beibehalten.

Das Management müssten sie jedoch einem unabhängigen Zweigunternehmen – dem Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber – überlassen. Dieser hätte die Macht, unabhängig den jährlichen Investitionsplan anzunehmen und auf dem Kapitalmarkt Geld zu besorgen, insbesondere durch Kreditnahme und Kapitalerhöhung. 

Jedes Jahr müsste der Netzbetreiber der nationalen Energieregulierungsbehörde einen Zehnjahresplan für Investitionen vorlegen, der auf den bestehenden Angebots- und Nachfrageprognosen basiert.

Ein Vetorecht für EU-Mitgliedstaaten?

Der Netzbetreiber würde weiterhin ein Aufsichtsorgan haben, das dafür zuständig sein würde, alle Entscheidungen zu treffen, die einen beträchtlichen Einfluss auf den Wert der Anlagen vertikal integrierter Unternehmen haben könnten.

Die EU-Mitgliedstaaten dürften ein Mitglied des Aufsichtsorgans ernennen. Dieses hätte ein Vetorecht bei Entscheidungen, die nach dessen Meinung den Vermögenswert eines Netzbetreibers beträchtlich senken würden. Die anderen Mitglieder würden von einem unabhängigen Treuhänder ernannt werden, der vor seiner Einsetzung fünf Jahre lang nichts mit der vertikal integrierten Gruppe zu tun haben darf.