EU: Ein "Unfall" im Mittelmeer ist in niemandes Interesse

Die Europäische Union bemüht sich im östlichen Mittelmeerraum um Deeskalation und Dialog, erklärte EU-Sprecher Peter Stano gestern. Es sei in niemandes Interesse, dass es angesichts der angespannten Lage zwischen Griechenland und der Türkei zu einem "Unfall" kommt.

EURACTIV.com
Statement of Josep Borrell Fontelles, Vice-President of the Euro
Die EU mahnt im östlichen Mittelmeer Deeskalation und Dialog an. Im Bild: Der Hohe Außenvertreter der EU, Josep Borrell. [[Europäische Kommission]]

Die Europäische Union bemüht sich im östlichen Mittelmeerraum um Deeskalation und Dialog, erklärte EU-Sprecher Peter Stano gestern. Es sei in niemandes Interesse, dass es angesichts der angespannten Lage zwischen Griechenland und der Türkei zu einem „Unfall“ kommt.

Auf Nachfrage von EURACTIV.com, ob es dennoch einen Plan B für den Fall eines solchen „Unfalls“ gebe, antwortete Stano: „Wir konzentrieren uns darauf, alles zu tun, was wir können, um zu verhindern, dass die Situation im östlichen Mittelmeerraum zu etwas eskaliert, was eigentlich niemand sehen will […] Denn es liegt in niemandes Interesse, eine dramatische Eskalation und unglückliche Ereignisse erleben zu müssen.“

Der Sprecher fügte hinzu, die langjährige Politik der EU im Bereich der Außenpolitik habe immer darin bestanden, Plan A zu befolgen und einen Plan B bestenfalls zu vermeiden. Man versuche immer, eine Situation zu verhindern, in der ein Plan B notwendig werden könnte. „Deshalb sind all unsere Bemühungen auf Deeskalation und Dialog ausgerichtet,“ bekräftigte er.

Die EU hat indes eine Liste mit möglichen Sanktionen gegen die Türkei beschlossen, falls Ankara die Spannungen nicht entschärft und seine Kriegsschiffe aus den griechischen Gewässern abzieht. Dafür gilt nun eine Frist bis zum nächsten EU-Gipfel am 24. September.

An der Rhetorik und den tatsächlichen Gegebenheiten hat sich seit diesem Ultimatum der EU allerdings nicht viel geändert. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu warnte erst am vergangenen Samstag erneut, die Türkei könne es als Kriegsgrund betrachten, wenn Griechenland seine Seegrenzen in der Ägäis ausweitet.

Die EU antwortete lediglich, Ankara habe jetzt einen klaren Zeitplan für die Deeskalation, andernfalls werde die erste Phase der Sanktionen gegen den türkischen Energiesektor eingeleitet.

Artikel 42

EURACTIV.com fragte Stano auch nach der sogenannten Klausel zur gegenseitigen Verteidigung (Artikel 42) des Vertrags von Lissabon und ob diese im griechisch-türkischen Streit in der Praxis anwendbar sein könnte.

In diesem Artikel wird festgehalten, dass im Falle eines Angriffs auf ein EU-Mitgliedsstaat durch ein Drittland die anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Hilfe und Beistand zu leisten.

Die Klausel wurde bisher noch nie ausgelöst.

Stano wich der Frage aus und erläuterte, die Auslösung von Artikel 42 sei eine Option, die lediglich für die einzelnen Mitgliedsstaaten und nicht für EU-Institutionen vorgesehen sei. „Dieser Artikel sieht Solidarität unter den Mitgliedsstaaten vor, und es gibt klar definierte Bedingungen,“ fügte er hinzu.

Laut diplomatischen Quellen hat die griechische Führung die Thematik Artikel 42 bereits bei einem Ministertreffen am 13. Juli angesprochen. Es sei sogar angedeutet worden, man wolle die Anwendung des Artikels fordern, falls die Türkei griechisches Territorium angreifen sollte.

NATO-Problematik

Die Ausgangslage ist allerdings kompliziert, da in besagtem Artikel 42 betont wird: „Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation [NATO] eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.“

Da sowohl Griechenland als auch die Türkei NATO-Mitglieder sind, scheint die tatsächliche Auslösung zumindest zum aktuellen Zeitpunkt daher etwas unwahrscheinlicher.

Allerdings wurde in den Schlussfolgerungen des Sicherheits- und Verteidigungsrates vom 17. Juni die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Verteidigungsklausel hervorgehoben. „Dazu kann auch eine Bewertung der Art der Unterstützung gehören, die die zuständigen Dienststellen leisten könnten, wenn ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer Aktivierung von Artikel 42 Absatz 7 EUV darum ersucht,“ hieß es dort.

Ob die EU-Mitgliedstaaten seither in dieser komplizierten Frage Fortschritte erzielt haben, ist indes nicht bekannt.

[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic und Tim Steins]