EU erzielt rasche Einigung über Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

Die EU-Mitgesetzgeber haben am Dienstag (5. März) entgegen aller Erwartungen eine vorläufige Einigung über ein Import- und Exportverbot für Produkte erzielt, die unter Bedingungen der Zwangsarbeit hergestellt wurden.

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Das Gesetz betrifft Verstöße entlang der Lieferkette von Produkten, aber auch Waren im Zusammenhang mit staatlichen Programmen, die gegen internationale Menschenrechtskonventionen verstoßen. [Shutterstock/HTWE]

Die EU-Mitgesetzgeber haben am Dienstag (5. März) entgegen aller Erwartungen eine vorläufige Einigung über ein Import- und Exportverbot für Produkte erzielt, die unter Bedingungen der Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und den Vertretern der 27 Mitgliedstaaten wurden nach etwas mehr als einem Monat abgeschlossen, nachdem sie erst am 30. Januar begonnen hatten – gerade rechtzeitig, um das Gesetz noch vor den Europawahlen im Juni zu verabschieden.

Die Europäische Kommission hatte die Arbeit an dem Gesetzesentwurf 2022 aufgenommen, nachdem die Forderungen von Menschenrechtsaktivisten immer lauter geworden waren. Weltweit sind rund 28 Millionen Menschen von Zwangsarbeit betroffen.

Das Gesetz betrifft Verstöße entlang der Lieferkette von Produkten, aber auch Waren im Zusammenhang mit staatlichen Programmen, die gegen internationale Menschenrechtskonventionen verstoßen.

Einer der bekanntesten Fälle der letzten Jahre war das Zwangsarbeitsprogramm in der chinesischen Region Xinjiang, das 2022 vom UN-Hochkommissariat für Menschenrechte untersucht wurde. Dabei wurden massive Verstöße der chinesischen Behörden gegen die muslimische Minderheit der Uiguren festgestellt.

Das europäische Verbot von Zwangsarbeit wird nach einer dreijährigen Übergangsfrist frühestens 2027 in Kraft treten. Die Umsetzung hängt von Bewertungen durch nationale Behörden oder die Europäische Kommission ab, wenn mutmaßliche Verstöße außerhalb des EU-Gebiets stattfinden.

Die endgültige Entscheidung, ob ein Produkt verboten, vom Markt genommen oder ausgesetzt wird, liegt bei der untersuchenden Behörde. Diese Entscheidung gilt nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch für alle anderen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt gehandelt wird.

Das Gesetz muss nun in der nächsten Plenarsitzung des Parlaments im April endgültig verabschiedet werden. Die Europaabgeordnete der FDP, Svenja Hahn, sagte jedoch, die Einigung sei nur „mündlich“ erfolgt.

„Es bleibt ein Problem, dass die Kommission keine Folgenabschätzung für ihren Gesetzesvorschlag vorgelegt hat. Das widerspricht den Prinzipien guter Gesetzgebung“, fügte sie hinzu und verwies auf eine Überprüfungsklausel „zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes“, um festzustellen, ob es ausreichend zielgerichtet sei.

Rettungsanker für Europas Solarindustrie?

Die angeschlagene europäische Solarindustrie – bedrängt durch billige Solarmodule aus China – hat auf das Verbot von Zwangsarbeit gesetzt, um einen Teil der Konkurrenz auszuschalten, zumal die EU direktere Handelsmaßnahmen gegen chinesische Solarmodule auf Eis gelegt hat.

Ein erheblicher Anteil chinesischer Solarmodule wurde mit Zwangsarbeit in Verbindung gebracht – mehr als ein Drittel der weltweiten Produktion von Polysilizium, ein Grundstoff für Solarmodule, kam im vergangenen Jahr aus der Xinjiang.

In dem am Dienstag vereinbarten Gesetzesentwurf haben die Unterhändler der Mitgliedstaaten jedoch weniger weitreichende Gründe für Produktverbote eingeführt. So müssen die EU-Länder zum Beispiel konsultiert werden, bevor die Kommission ein Produkt für mit Zwangsarbeit verbunden erklären kann. Danach prüft die EU-Exekutive, ob das Produkt kritisch ist, was das Verbot verzögert.

In den Fällen wo nationale Behörden für die endgültige Entscheidung zuständig sind, können sie anordnen, dass das Produkt ausgesetzt wird – anstatt es zu entsorgen – bis der Hersteller oder Lieferant nachweisen kann, dass seine Betriebe oder Lieferketten frei von Zwangsarbeit sind. Außerdem gilt das Verbot nur für austauschbare Teile des Produkts, wenn ein Teil ersetzbar ist.

 

[Bearbeitet von Anna Brunetti/Nathalie Weatherald/Kjeld Neubert]