EU-Gericht: Polen muss gleichgeschlechtliche Ehen aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen

Im Urteil vom Dienstag stellte der EuGH fest, dass gleichgeschlechtliche Paare „die Gewissheit haben müssen, ihr Familienleben auch nach Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat fortführen zu können“.

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Polen muss gleichgeschlechtliche Ehen, die in anderen EU-Ländern rechtmäßig geschlossen wurden, anerkennen – trotz des nationalen Verbots –, wie der oberste Gerichtshof der EU am Dienstag entschied. Das Urteil setzt einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte EU.

Der Fall begann, als zwei polnische Staatsbürger, die 2018 in Deutschland geheiratet hatten, die Behörden baten, ihre Ehe in das polnische Personenstandsregister zu übertragen. Die Behörden lehnten dies ab mit der Begründung, dass das polnische Recht gleichgeschlechtlichen Paaren keinen rechtlichen Status bietet.

Nachdem das Paar gegen die Ablehnung geklagt hatte, legte ein polnisches Gericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Nationale Gerichte können das höchste EU-Gericht anrufen, um klären zu lassen, wie EU-Recht auszulegen ist, bevor sie ihr eigenes Urteil fällen.

Im Urteil vom Dienstag stellte der EuGH fest, dass gleichgeschlechtliche Paare „die Gewissheit haben müssen, ihr Familienleben auch nach Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat fortführen zu können“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Heterosexuellen Paaren eine Transkription zu ermöglichen, gleichgeschlechtlichen Paaren jedoch nicht, stelle eine Diskriminierung dar.

Die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe zu Freizügigkeitszwecken zwingt Warschau jedoch nicht dazu, die gleichgeschlechtliche Ehe in das nationale polnische Recht einzuführen, betonte das Gericht.

Das polnische Gericht muss den Fall nun im Einklang mit der Entscheidung des EuGH lösen und den Ehestatus des Paares anerkennen – hat jedoch Ermessensspielraum, wie diese Anerkennung praktisch umgesetzt wird.

Das Urteil knüpft an einen weiteren richtungsweisenden Fall aus dem Jahr 2018 an. Damals entschied der EuGH, dass gleichgeschlechtliche Ehepartner von EU-Bürgern in jedem EU-Land leben dürfen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und auch dann, wenn der betreffende Staat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt.

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der einige Regierungen im Staatenbund den entgegengesetzten Kurs einschlagen. Die Slowakei hat kürzlich eine Verfassungsänderung verabschiedet, die sowohl die gleichgeschlechtliche Ehe als auch die Leihmutterschaft verbietet, während Ungarn bereits eine ähnliche Bestimmung in seiner Verfassung hat.

Beide Länder bieten jedoch zumindest eine Form der rechtlichen Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare – anders als Polen.

(jl)