EU-Gerichtshof kippt Ausnahmen von Verbot bienenschädlicher Pestizide
Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (19. Januar) entschieden, dass den EU-Ländern keine befristeten Ausnahmen für verbotene, für Bienen schädliche Neonicotinoid-Pestizide mehr gewährt werden dürfen.
Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (19. Januar) entschieden, dass den EU-Ländern keine befristeten Ausnahmen für verbotene, für Bienen schädliche Neonicotinoid-Pestizide mehr gewährt werden dürfen.
Das Gericht urteilte, dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen mehr gewähren dürfen, die die Verwendung von Saatgut, das mit nach EU-Recht „ausdrücklich verbotenen“ Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, vorübergehend erlauben.
Das Urteil erging im Anschluss an eine Klage der Umweltorganisationen Pesticide Action Network (PAN) Europe und Nature & Progrès Belgium zusammen mit einem belgischen Imker vor dem belgischen Verwaltungsgericht. Die Kläger:innen wollten erreichen, dass die von Belgien erteilten Ausnahmeregelung für die Verwendung solcher Insektizide bei Zuckerrüben für nichtig erklärt werden.
Die fraglichen Pflanzenschutzmittel – Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam – gehören zu einer Klasse von Pestiziden, die als Neonicotinoide bekannt sind, die chemisch dem Nikotin ähneln und gegen Insekten wirken.
Neonicotinoide sind in den letzten Jahren in die Kritik geraten, weil sie zum Rückgang der Bienenpopulation beitragen, indem sie ihren Orientierungssinn, ihr Gedächtnis und ihre Fortpflanzungsweise beeinträchtigen.
2013 verhängte die Europäische Kommission Teilbeschränkungen für die Verwendung der Mittel auf bienenfreundlichen Kulturen, 2018 folgte ein Verbot für alle Anwendungen im Freien.
Im Jahr 2021 bestätigte der EuGH die Rechtmäßigkeit des Verbots auf bienenfreundlichen Kulturen, nachdem Bayer, der Hersteller der Pestizide, Berufung eingelegt hatte.
Das jüngste Urteil betrifft sechs Genehmigungen, die der belgische Staat für die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von „Notsituationen“ erteilt hat – Situationen, in denen Gefahren oder Bedrohungen für die Pflanzenproduktion nicht mit anderen angemessenen Mitteln eingedämmt werden können.
Aus diesem Grund kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass „die [EU-]Legislative in Bezug auf Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die ausdrücklich verbotene Stoffe enthalten, […] nicht beabsichtigte, den Mitgliedstaaten zu gestatten, von einem solchen ausdrücklichen Verbot abzuweichen.“
Darüber hinaus betonte das Urteil „die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädlingsbekämpfung mit geringem Pestizideinsatz zu fördern, wobei nicht-chemischen Methoden, wann immer möglich, Vorrang eingeräumt werden sollte.“
Aktivist:innen „erleichtert“
Die Umweltorganisationen, die die Aufhebung der Ausnahmeregelungen beantragt hatten, begrüßten das Urteil als „bahnbrechend“ und betonten die EU-weite Bedeutung der Entscheidung.
Das Urteil „setzt dem zehnjährigen Missbrauch durch die Mitgliedstaaten mit dem Segen der Europäischen Kommission ein Ende“, sagte Hans Muilerman, Chemiebeauftragter bei PAN Europe.
Marc Fichers, Generalsekretär von Nature & Progrès Belgien, fügte hinzu, dass „dieser Erfolg eine EU-weite Wirkung haben“ werde und dass das „erleichternde Urteil“ zeige, dass die Umwelt mehr zähle als die Profite einiger Zucker- und Pestizidunternehmen.
Einem aktuellen Bericht von PAN Europe zufolge haben die EU-Länder in den letzten vier Jahren über 236 Ausnahmeregelungen für verbotene Pestizide gewährt. Fast die Hälfte davon (47,5 Prozent) entfällt auf Neonicotinoide.
Die Aktivist:innen argumentierten, dass Neonicotinoide zunehmend präventiv durch „Saatgutbeschichtung“ eingesetzt werden, anstatt auf die Pflanzen gesprüht zu werden, was bedeutet, dass sie direkt auf das Saatgut aufgebracht werden – bevor schädliche Insekten die Pflanze befallen haben.
Infolgedessen beendet das heutige Urteil fast die Hälfte der Ausnahmeregelungen, die von den Mitgliedstaaten für verbotene Pestizide erteilt wurden.
Ein Vertreter von CropLife Europe, der die europäische Pflanzenschutzmittelindustrie vertritt, begrüßte ebenfalls die Tatsache, dass das Urteil „weitere Klarheit darüber schafft, wann Ausnahmen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden können.“
Der Vertreter betonte jedoch, dass die Gründe, warum Landwirt:innen auf Ausnahmeregelungen zurückgreifen, „vielfältig“ seien und dass die wiederholte Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ein „Symptom für eine schlechte Umsetzung von Aspekten der aktuellen Verordnung“ sei.
„Wir sind zwar nicht damit einverstanden, dass regelmäßig auf Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird, glauben aber an das Prinzip, Landwirt:innen Zugang zu Instrumenten zum Schutz ihrer Kulturen zu gewähren, wenn sie keine andere Möglichkeit haben“, sagten sie.
[Bearbeitet von Natasha Foote/Nathalie Weatherald]