EuGH: Freie Fahrt für Londoner Taxis

Der EuGH hat entschieden, dass die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren keine staatliche Beihilfe zu sein scheint.

Euractiv.de
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Der EuGH hat entschieden, dass die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren keine staatliche Beihilfe zu sein scheint.

In vielen Städten gibt es Busspuren, um den öffentlichen Verkehrsmitteln ein besseres Vorankommen im dichten Verkehr zu ermöglichen. Natürlich gibt es auch Autofahrer, die diese Busspuren unerlaubt benutzen. Ein mehr oder weniger saftige Bußgeld kann die Folge sein.

Auch in London gibt es eine solche Regelung, wobei die Verkehrsbeschränkungen für die Busspuren sind auf die Hauptverkehrszeiten begrenzt sind. In diesen Zeiten dürfen auch die Londoner Taxis, die „black cabs“, die Busspuren benutzen. In London gibt es allerdings auch Mietwagen mit Fahrern, die mit den „black cabs“ im heftigem Wettbewerb stehen.

Die Fahrer einer solchen Mietwagen-Firma erhielten eine Mitteilung, dass sie die Busspuren ebenso wie die Taxis benutzen dürften. Sollten Bußgelder verhängt werden, würden sie entschädigt. Tatsächlich erhielt die Firma innerhalb von 16 Monaten Bußgeld-Bescheide über mehr als 180.000 Pfund (mehr als 215.000 €). Das wurde ihr dann doch zu viel. Gegen zwei Bußgeld-Bescheide legte sie Widerspruch ein, der umgehend zurückgewiesen wurde.

Über mehrere Instanzen gelangte der Fall zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dort beklagt sich die Mietwagen-Firma, dass die Busspurregelung eine verbotene staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber der „black cabs“ darstelle, die mit den EU-Verträgen unvereinbar sei. Tatsächlich hatten die Taxi-Unternehmer in mehreren Anzeigen darauf hingewiesen, dass es günstiger sei, ein Taxi statt eines Funkmietwagens zu bestellen, weil nur Taxis zu den Stoßzeiten die Busspuren benutzen könnten. Beim EuGH wurde denn auch der wirtschaftliche Vorteil der Londoner Regelung für die Taxis nicht bestritten.

Diesen wirtschaftlichen Vorteil sieht auch der EuGH in seinem Urteil vom 14.1.2015 (Rechtssache C-518/13). Eine staatliche Beihilfe setzt aber voraus, dass staatliche Mittel eingesetzt werden. Wenn in London Taxis, nicht aber Funkmietwagen die Busspuren befahren dürfen, werden keine staatlicher Gelder eingesetzt. Auch Geldbußen, die Taxis für ihre Benutzung der Spuren im Gegensatz zu den Funkmietwagen einsparen, können nicht als Beihilfe angesehen werden, denn die Busspuren wurden nicht zu Gunsten der Taxis, sondern als Teil des Londoner Straßennetzes errichtet. Sie sollen den öffentlichen Verkehr allgemein erleichtern. Die Londoner Regelung über die Busspuren bringe keinen wirtschaftlichen Vorteil mit sich, sondern solle ein sicheres und effizientes Beförderungssystem schaffen.

Die „black cabs“ seien mit den Funkmietwagen nicht vergleichbar, denn sie haben eine Beförderungspflicht, müssen erkennbar und in der Lage sein, Rollstuhlfahrer zu befördern. Außerdem müssen ihre Fahrer die Fahrt mit einem Taxameter in Rechnung stellen und in einer Prüfung besonders gründliche Kenntnisse der Stadt London unter Beweis stellen.

Das EuGH-Urteil unterstreicht die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, sinnvolle Regelungen vor Ort zu treffen. Es bekräftigt auch die Unterschiede zwischen Taxis und Funkmietwagen, die Taxiunternehmer erfreuen werden.