Lieferkettengesetz: EU könnte französischem Beispiel folgen
Während die EU-Kommission am Mittwoch (23. Februar) ihren Vorschlag vorlegen wird, um Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorschriften zur Rechenschaft zu ziehen, richten sich alle Augen auf Frankreich.
Während die Europäische Kommission am Mittwoch (23. Februar) ihren Vorschlag vorlegen wird, um Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorschriften zur Rechenschaft zu ziehen, richten sich alle Augen auf Frankreich. Das Land hat mit seinem eigenen Lieferkettengesetz aus dem Jahr 2017 eine Vorreiterrolle übernommen.
Die Einzelheiten des künftigen europäischen Gesetzes zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht, dessen Vorlage mehrfach verschoben wurde, sind noch unklar. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass sich Brüssel bei der Ausarbeitung des Vorschlags an dem französischen Beispiel orientiert hat.
Das französische Gesetz aus dem Jahr 2017 zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und Auftragnehmern ist das erste seiner Art und gilt für Unternehmen, die mehr als 5.000 Mitarbeiter in Frankreich oder mehr als 10.000 Mitarbeiter sowohl in Frankreich als auch im Ausland beschäftigen.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2019 sind sie verpflichtet, eine Art „Sorgfaltsplan“ zu veröffentlichen.
Damit sollen Risiken identifiziert und „schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Gesundheit und Sicherheit von Personen und die Umwelt“ verhindert werden – sowohl innerhalb des Unternehmens als auch bei Subunternehmern und Lieferanten.
Dieser Plan muss eine „Kartierung“ dieser Risiken enthalten sowie „angemessene Minderungsmaßnahmen […], um ernsthaften Schaden zu verhindern“ und einen „Warn- und Meldemechanismus“.
Im Falle eines Verstoßes können die betroffenen Unternehmen „von jeder Person, die ein entsprechendes Interesse nachweisen kann“, strafrechtlich verfolgt werden.
Für den damaligen Berichterstatter des Textes, den sozialdemokratischen Abgeordneten Dominique Potier, stellt dies eine „kulturelle Revolution“ dar, die Teil einer globaleren Sensibilisierung unserer Gesellschaften ist. Diese wird durch „Bürger:innen als Verbraucher:innen“ vorangetrieben, die in ethischen Fragen anspruchsvoll geworden sind – wie die zahlreichen Debatten in den letzten Jahren zum Thema Zwangsarbeit von Uiguren oder „Fast Fashion“.
„Dies hat alles aus rechtlicher Sicht verändert“, erklärt Léa Kulinowski, Rechtsreferentin bei der französischen Niederlassung der Friends of the Earth, einer Umwelt-NGO, die bei der Ausarbeitung des Textes 2017 an vorderster Front dabei war.
Die NGO nutzt den Text nun, um den Energieriesen Total für seinen Plan, Hunderte von Ölbohrungen im Herzen eines Naturparks in Uganda durchzuführen, zur Rechenschaft zu ziehen.
„Endlich müssen sich die Unternehmen ihrer Verantwortung stellen“, sagte Kulinowski gegenüber EURACTIV, selbst wenn sie sich der Grenzen des französischen Textes bewusst ist.
Schwachstellen
Potier ist sich zwar der „Schwachstellen“ des französischen Textes bewusst, betonte aber, dass dieser „mit seinem systematischen Ansatz zu Menschen- und Umweltrechten bis zum Ende der Produktionskette einen echten Ehrgeiz zeigt“. Er schlug daher vor, dass die Europäische Kommission diesen Geist beibehalten sollte.
„Wenn man auf der ersten Ebene der Zulieferer aufhört, würde das dazu führen, dass kriminelles Verhalten fortgesetzt wird“, sagte er in einem Interview mit EURACTIV.
Charles-Henri Boeringer, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Clifford Chance, zu deren Kunden führende multinationale Unternehmen gehören, erklärte, das französische Gesetz habe zwar „ein wenig Zeit gebraucht, um Wirkung zu zeigen“, werde aber nun von den Unternehmen akzeptiert und umgesetzt. NGOs hätten es zudem „aufgegriffen und ihre Einsprüche, von denen es noch wenige gibt, sind sehr strukturiert“.
Zu den „Schwächen“ des Textes zählte Boeringer einige Aspekte; seine „mangelnde Präzision“, seine „schwierige Verbindung“ mit anderen Gesetzgebungen; „die Wahrnehmung eines rechtlichen Risikos, das unzureichend definiert und zu indirekt ist“ sowie „die Probleme der Wettbewerbsverzerrung“, die von den betroffenen Akteuren aufgeworfen wurden, die der Meinung waren, dass die nationale Ebene nicht die richtige sei.
Die NGO Friends of the Earth bedauerte, dass der Anwendungsbereich des französischen Gesetzes zu eng sei. Kulinowski sagte, die „zu niedrigen“ Schwellenwerte verhinderten die Strafverfolgung bestimmter Unternehmen, deren Umweltpraktiken ihrer Ansicht nach problematisch seien.
Boeringer warnte seinerseits, dass es sich um „ein sehr ehrgeiziges Projekt mit großen Verpflichtungen für Unternehmen handelt, das für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) schwer umzusetzen sein wird“.
Dominique Potier hingegen wies darauf hin, dass nur wenige KMUs international arbeiten und davon betroffen wären. Er forderte daher verhältnismäßige Maßnahmen. „Anstatt sich zu wehren, sollten große Unternehmen das Spiel bis zum Ende mitspielen“, sagte er.
Die Beweislast
Kulinowski hofft auf einen EU-Vorschlag, der nicht nur eine „Meldepflicht“, sondern eine echte rechtliche Haftung vorsieht – wie das französische Pendant, bei dem Potier begrüßte, dass „Verstöße der Zivil- und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen“.
Beobachter:innen werden sich ebenfalls auf die Beweislast konzentrieren und insbesondere auf die mögliche Umkehr, die der europäische Kommissionsvorschlag einführen könnte.
Anstatt dass Arbeitnehmer:innen oder Umweltschützer:innen belegen müssen, dass eine Verletzung von Menschenrechten entlang der Wertschöpfungskette vorliegt, könnten Unternehmen in Zukunft nachweisen müssen, dass sie die nötige Sorgfaltspflicht erfüllt haben, um solche Schäden überhaupt zu vermeiden.
„Wir dürfen nicht vergessen, dass das Ziel darin besteht, Verstöße zu verhindern“, sagte Kulinowski und wies darauf hin, dass es nicht einfach sei, in Verfahren gegen multinationale Unternehmen, die über erhebliche Ressourcen verfügen, Beweise zu erbringen.
Potier, der seinen Kollegen im EU-Parliament am Dienstag (22. Februar) eine Überprüfung des Gesetzes von 2017 vorlegen wird, räumte ein, dass dies die „wahrscheinliche Entwicklung der Gesetzgebung auf lange Sicht“ sei. „Damals wurde es nicht akzeptiert“, erinnerte er sich und wies darauf hin, dass es damals „politisch außer Reichweite“ lag.
„Dieser Mechanismus zur Umkehr der Beweislast ist sehr restriktiv, und die Unternehmen werden ihn besonders beachten, damit sie nicht automatisch haftbar gemacht werden“, bemerkte Boeringer.
Generell betonte er, dass die Unternehmen Klarheit und Lesbarkeit bei den Definitionen, der Anwendung und dem Anwendungsbereich des Textes benötigen.
Auch in Deutschland würde im Juni 2021 ein Lieferkettengesetz verabschiedet, das Unternehmen dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen die Menschenrechtsverstöße durch Zulieferer zu ergreifen.
Sowohl das deutsche, als auch das französische Lieferkettengesetz sehen sich hierbei als Blaupause für den Entwurf der Europäischen Kommission. Welchem Modell die Kommission letztendlich folgen wird, wird sich am 23. Februar zeigen.
[Bearbeitet von János Ammann/Zoran Radosavljevic]