Mehr Rechtssicherheit bei horizontalen Vereinbarungen?

Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, kooperieren Unternehmen im Rahmen von horizontalen Vereinbarungen miteinander. Die Kommission plant nun eine Überarbeitung der horizontalen Leitlinien. Die Unternehmen sollen leichter prüfen können, ob horizontale Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen. "Grundsätzlich positiv", meint das Centrum für Europäische Politik (CEP). Jedoch sei der vermittelte Grad an Rechtssicherheit durch die Unverbindlichkeit der Leitlinien begrenzt.

Im Rahmen von horizontalen Vereinbarungen kooperieren Unternehmen als Wettbewerber miteinander auf der gleichen Wertschöpfungsstufe. Foto: dpa
Im Rahmen von horizontalen Vereinbarungen kooperieren Unternehmen als Wettbewerber miteinander auf der gleichen Wertschöpfungsstufe. Foto: dpa

Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, kooperieren Unternehmen im Rahmen von horizontalen Vereinbarungen miteinander. Die Kommission plant nun eine Überarbeitung der horizontalen Leitlinien. Die Unternehmen sollen leichter prüfen können, ob horizontale Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen. „Grundsätzlich positiv“, meint das Centrum für Europäische Politik (CEP). Jedoch sei der vermittelte Grad an Rechtssicherheit durch die Unverbindlichkeit der Leitlinien begrenzt.

Zur Autorin:

Dr. Jessica Koch ist wissenschaftliche Referentin am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.

Ziel der rechtlich unverbindlichen Leitlinien ist es, Unternehmen die Pru?fung zu erleichtern, ob eine horizontale Zusammenarbeit wettbewerbsbeschra?nkend wirkt und gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) versto?ßt und ob in diesem Fall eine Freistellung in Betracht kommt (Art. 101 Abs. 3 AEUV). Anhaltspunkte dafu?r sind "rechtliche und wirtschaftliche Kriterien".

Die Leitlinien enthalten außerdem wettbewerbsrechtlich relevante Ausfu?hrungen zum "Informationsaustausch" zwischen Unternehmen.

Die Leitlinien erfassen die "u?blichsten" horizontalen Vereinbarungen zwischen tatsa?chlichen oder potentiellen Wettbewerbern. Vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern mu?ssen ebenfalls nach den Grundsa?tzen der Leitlinien gepru?ft werden, wenn sie "a?hnliche Auswirkungen auf den Markt haben und a?hnliche Wettbewerbsprobleme aufwerfen wie horizontale Vereinbarungen".

Horizontale Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen

Die Leitlinien enthalten, nach Kapiteln gegliedert, allgemeine und vereinbarungsspezifische Erla?uterungen zur Pru?fung horizontaler Vereinbarungen fu?r Waren und Dienstleistungen ("Produkte"). Bei der Pru?fung sind die Ausfu?hrungen der "Allgemeinen Leitlinien" zu Art. 101 Abs. 3 AEUV zu beru?cksichtigen.

Bei Vereinbarungen u?ber die Zusammenarbeit auf verschiedenen Stufen ("integrierte Zusammenarbeit") entscheidet der "am weitesten vorgelagerte unerla?ssliche Baustein" ("most upstream indispensable building block") daru?ber, welches Kapitel der Leitlinien als Ausgangspunkt fu?r die Pru?fung der integrierten Zusammenarbeit dient, und damit auch daru?ber, welche Freistellungen anwendbar sind.

Vereinbarungen über Normen und Standardbedingungen

Die Leitlinien enthalten innerhalb eines Kapitels Angaben zur Pru?fung von Vereinbarungen u?ber Normen, mit denen technische Anforderungen und Qualita?tsstandards fu?r Produkte, Verfahren und Prozesse festgelegt werden, und "Standardbedingungen" (gemeint sind Standardverkaufsbedingungen), die von einem Wirtschaftsverband oder direkt von den Wettbewerbern einer Branche ausgearbeitet werden (z.B. Standardbedingungen, die einem Versicherungsvertrag zugrundeliegen) mit jeweils spezifischen Ausfu?hrungen.

Normen ko?nnen wettbewerbsbeschra?nkende Auswirkungen haben, wenn ein Unternehmen bei der Normentwicklung seine darauf bezogenen bestehenden oder beantragten Rechte des geistigen Eigentums (z.B. Patente und Patentanmeldungen) nicht aufdeckt: Wenn etwa bei einer spa?teren Anwendung der Norm u?berho?hte Lizenzgebu?hren eingefordert werden, wird der Zugang zu der patentgeschu?tzten Technologie und damit die Anwendung der Norm eingeschra?nkt.

"Gutgläubige Offenlegung"

Die Leitlinien empfehlen eine "gutgla?ubige Offenlegung" der Rechte des geistigen Eigentums im Nor- mungsverfahren. Dies soll konkurrierende Unternehmen "vor einer missbra?uchlichen Ausnutzung von Marktmacht" schu?tzen. Rechteinhaber sollen sich "nach Kra?ften darum bemu?hen", sich zu informieren, welche ihrer Rechte des geistigen Eigentums fu?r die zu entwickelnde Norm relevant sein ko?nnten. Inhaber von "wesentlichen Rechten im Technologiebereich" sollen sich verpflichten, eine Anwendung der Norm "zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien" Lizenzbedingungen zu ermo?glichen ("FRAND-Selbstverpflichtung").

Die Leitlinien erla?utern verschiedene Methoden, um festzustellen, ob Lizenzgebu?hren "in einem angemessenen Verha?ltnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Patente stehen".

Ordnungspolitische Beurteilung

Mittels horizontaler Kooperationen ko?nnen Unternehmen ihre Wettbewerbsfa?higkeit erho?hen. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen ko?nnen Gro?ßen- und Verbundvorteile nutzen und Risikominderung erreichen, ohne dass sie ihre Eigensta?ndigkeit und Flexibilita?t einbu?ßen.

Die Neuauflage der horizontalen Leitlinien ist grundsa?tzlich positiv zu bewerten, denn sie erleichtert den Unternehmen mit ausfu?hrlicheren Erla?uterungen und Erga?nzungen, wie dem Kapitel zum Informationsaustausch, die Selbsteinscha?tzung horizontaler Vereinbarungen, ermo?glicht mehr Rechtssicherheit und wirkt damit wettbewerbsfo?rdernd. Der vermittelte Grad an Rechtssicherheit wird allerdings durch die Unverbindlichkeit der Leitlinien begrenzt.

Juristische Bewertung

Die horizontalen Leitlinien sind mehr denn je von großer praktischer Bedeutung, da seit der Umdeutung des Art. 101 AEUV als Verbot mit Legalausnahmedie Unternehmen selbst ihre Vereinbarungen auf kartellrechtliche Konformita?t (Art. 101 AEUV) u?berpru?fen mu?ssen. Durch den Wegfall der Anmeldung von Vereinbarungen, der zu einer Ex-post-Kontrolle durch die Kommission fu?hrt, erho?ht sich der Bedarf an belastbaren Pru?fkriterien fu?r die ex-ante Selbsteinscha?tzung der Unternehmen.

Die Kommission hat dem Bedarf der Unternehmen nach mehr Orientierung entsprochen, indem sie die Kapitel zu den verschiedenen Formen horizontaler Vereinbarungen ausfu?hrlicher und detaillierter ausgestaltet, mit etlichen Beispielen versehen und Ausfu?hrungen zum Informationsaustausch aufgenommen hat. Die praktische Relevanz des Informationsaustauschs ist hoch. Es ist daher sachgerecht, dass die Kommission dem Bedarf an Rechtssicherheit in diesem Bereich gefolgt ist und ein neues Kapitel mit allgemeinen Ausfu?hrungen zum Informationsaustausch unter Beru?cksichtigung der neuesten Rechtsprechung in die Leitlinien eingefu?gt hat.

Kartellrechtskonformita?t von Standardbedingungen

Standardbedingungen sind nicht nur im Versicherungssektor relevant, sondern treten auch in anderen Branchen auf. Es ist daher sachgerecht, Informationen zur Kartellrechtskonformita?t von Standardbedingungen in die allgemeineren Leitlinien aufzunehmen und auf eine Regelung in der sektorspezifischen Versicherungs-GVO zu verzichten.

Konsequent ist die Auflo?sung des Kapitels zu Umweltvereinbarungen, da Vereinbarungen zu Umweltnormen in das Kapitel zu Vereinbarungen u?ber Normen sinnvoll integriert werden ko?nnen und im U?brigen auch andere Kapitel, wie das zu FuE-Vereinbarungen, fu?r die Pru?fung einer Umweltvereinbarung Maßstab sein ko?nnen. Bei den Pru?fkriterien fu?r die "integrierte Zusammenarbeit" mangelt es den Leitlinien allerdings an der notwendigen Klarheit, um zu gewa?hrleisten, dass den Unternehmen eine korrekte und verla?ssliche Pru?fung von Kooperationen im Hinblick auf deren wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ermo?glicht wird.

"Wackeliges Korrektiv"

So ist fraglich, ob der neu eingefu?hrte "Baustein"-Test fu?r die Entscheidung, welches Kapitel der Leitlinien fu?r die Pru?fung einer Kooperation einschla?gig ist, pra?ziser ist als der abgelo?ste "Schwerpunkt"-Test. So bleiben die "Baustein"-Kriterien "am weitesten vorgelagert" und "unerla?sslich" zu vage. Die Kommission beha?lt sich zudem ein nicht minder wackeliges Korrektiv fu?r Fa?lle vor, in denen Unternehmen ein Vereinbarungselement "auf jeden Fall", unabha?ngig von anderen Bausteinen der Zusammenarbeit, durchfu?hren wollen.

Die Leitlinien machen hier nicht hinreichend deutlich, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nur bei einem wettbewerbsbeschra?nkenden Zusammenwirken von Unternehmen in Betracht kommt. Einseitige Maßnahmen, wie das Verschweigen relevanter Rechte des geistigen Eigentums fu?r die Normentwicklung oder die Forderung unangemessener Lizenzgebu?hren fu?r die Normanwendung, ko?nnen zwar nicht vom Kartellverbot (Art. 101 AEUV), aber vom Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) erfasst werden.

"Rambus" und "Qualcomm"

Die Kommission nimmt hier indirekt Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Verfahren "Rambus" (COMP/38.636) und "Qualcomm" (COMP/39.247), die mit einer Verpflichtungszusage beendet bzw. eingestellt wurden. Die Leitlinien vermischen im Kapitel u?ber Normvereinbarungen auf fragwu?rdige Weise zwei getrennt zu haltende Rechtsbereiche: Die Ausfu?hrungen zur "missbra?uchlichen Aus- nutzung von Marktmacht" (Art. 102 AEUV) haben in "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101" (so ausdru?cklich der Titel) nichts zu suchen. Inhaltlich differenzieren die Pru?fkriterien fu?r Vereinbarungen u?ber Normen zudem nicht deutlich, wann das Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und wann das Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV) betroffen sein soll.

Die Forderungen der Kommission nach "gutgla?ubiger Offenlegung" von Rechten des geistigen Eigentums im Normungsverfahren und selbstverpflichtenden FRAND-Erkla?rungen fu?r "faire, zumutbare und diskriminierungsfreie" Lizenzbedingungen zeichnen sich durch unpra?zise Wortwahl sowie durch eine weitgehend unreflektierte Darstellung des unscharfen FRAND-Prinzips und der Grenzen einer Selbstverpflichtung aus.

Zusammenfassung der Bewertung

Die Neuauflage der Leitlinien ero?ffnet den Unternehmen bessere Bedingungen fu?r die Selbsteinscha?tzung der Kartellrechtskonformita?t horizontaler Vereinbarungen, indem sie ausfu?hrlicher u?ber verschiedene Formen horizontaler Vereinbarungen informiert und Erla?uterungen zum Informationsaustausch und zu Standardbedingungen integriert.

Der durch die Leitlinien vermittelte Grad an Rechtssicherheit wird allerdings durch die Unverbindlichkeit der Leitlinien begrenzt. Bei den Pru?fkriterien fu?r die "integrierte Zusammenarbeit" und der Forderung nach "gutgla?ubiger Offenlegung" von Rechten des geistigen Eigentums mangelt es den Leitlinien an der notwendigen Klarheit und pra?ziser Wortwahl. Im Kapitel u?ber Normvereinbarungen differenziert die Kommission unzula?nglich zwischen Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und Missbrauchsverbot

Links / Dokumente

CEP: Website

CEP: Kurzanalyse Horizontale Leitlinien

EURACTIV.de: EU-Verordnung für FuE-Vereinbarungen (2. September 2010)

EURACTIV.de: EU-Verordnung für Spezialisierungs-Vereinbarungen (10. August 2010)