Nur für ukrainische Geflüchtete: Österreich gibt mehr Sozialhilfe

Der Höchstbetrag, den Flüchtlinge zusätzlich zur Mindestsicherung erhalten, soll laut Innenminister Gerhard Karner nur für Flüchtlinge aus der Ukraine und nicht aus anderen Ländern angehoben werden.

Euractiv.de
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Seit Wochen wird in Österreich über eine Anhebung der Obergrenze für Bonusleistungen diskutiert. Die Regierung prüft, ob das steuerfreie Zusatzeinkommen von 110 Euro auf 485 Euro pro Monat angehoben werden soll und ob dies für alle Flüchtlinge oder nur für ukrainische Flüchtlinge gelten soll. [Shutterstock/Vanja Stokic]

Der Höchstbetrag, den Flüchtlinge zusätzlich zur Mindestsicherung erhalten, soll laut Innenminister Gerhard Karner nur für Flüchtlinge aus der Ukraine und nicht aus anderen Ländern angehoben werden.

Seit Wochen wird in Österreich über eine Anhebung der Obergrenze für Bonusleistungen diskutiert. Die Regierung prüft, ob das steuerfreie Zusatzeinkommen von 110 Euro auf 485 Euro pro Monat angehoben werden soll und ob dies für alle Flüchtlinge oder nur für ukrainische Flüchtlinge gelten soll.

Laut Karner sollte es nicht für alle Flüchtlinge gelten.

Europäische Staaten, die ukrainische Flüchtlinge seit Beginn des Krieges in der Ukraine mit offenen Armen aufgenommen haben, wurden dafür kritisiert, dass sie während der Flüchtlingskrise 2015 nicht so aufnahmebereit waren.

Der Vorschlag, die Bonusgrenze für die Mindestsicherung zu verlängern, wurde ebenfalls stark kritisiert. Ukrainer und Afghanen dürften nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, sagte Verfassungsjurist Heinz Mayer am Dienstag (17. Mai) im Ö1-Mittagsjournal.

Das von der SPÖ geführte Kärnten hat den Vorschlag bereits aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Der Koalitionspartner der ÖVP, die Grünen, haben stattdessen eine Lockerung des Vorschlags gefordert, um Bürokratie und Spannungen unter den Flüchtlingen abzubauen, so der Grüne Georg Bürstmayr in einem Interview mit Ö1.

Karner reagierte am Donnerstag (19. Mai) auf die Kritik und zitierte ein Gutachten, das auf „wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen“ zwischen vertriebenen Ukrainern und jenen anderer Zielgruppen hinweist, „die eine unterschiedliche rechtliche Regelung der Versorgungsleistungen sachlich rechtfertigen können“.

Das Gutachten verweist auch auf den „Provisorialcharakter“ des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsmarktzugangs als Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung.