REACH – EU bei Chemikalienverboten zögerlich [DE]
Die REACH-Verhandlungen in Rat und Parlament neigen sich dem Ende zu. Umstritten ist, wie Gesundheits- und Sicherheitsaspekte ausreichend berücksichtigt werden können, obgleich noch zu wenig über die Gefahren, die von geringfügigen Chemikalienbelastungen ausgehen, bekannt ist.
Die REACH-Verhandlungen in Rat und Parlament neigen sich dem Ende zu. Umstritten ist, wie Gesundheits- und Sicherheitsaspekte ausreichend berücksichtigt werden können, obgleich noch zu wenig über die Gefahren, die von geringfügigen Chemikalienbelastungen ausgehen, bekannt ist.
Die abschließenden Verhandlungen im Parlament und im Rat konzentrieren sich auf die Frage, unter welchen Bedingungen chemische Stoffe zugelassen werden können – obwohl sie bekanntermaßen giftig sind.
In der ersten Lesung hat das Parlament einen ehrgeizigen Standpunkt zu dem so genannten „Substitutionsprinzip“ bezogen und gefordert, dass gefährliche Chemikalien, die krebserregend sind oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, wenn möglich durch ungefährliche Alternativen ersetzt werden müssen.
Das Parlament sieht vor, dass diese Chemikalien weiterhin unter folgenden strikten Auflagen zugelassen werden können:
- Wenn es keine passende oder sichere Alternative gibt;
- wenn der sozioökonomische Vorteil gegenüber den Nachteilen überwiegt;
- wenn die Risiken „ausreichend kontrolliert“ werden können.
Die Position des Rates unterscheidet sich nicht sehr von der des Parlaments, bis auf die Tatsache, dass der Rat die Frage der ausreichenden Kontrolle als erste Bedingung nennt. Das bedeutet, dass eine Substanz zugelassen werden dar, wenn nachgewiesen werden kann, dass ausreichende Kontrolle gewährleistet ist. Als zweiter Schritt folgt die Frage nach den Möglichkeiten, die Substanz durch sicherere Stoffe zu ersetzen. Besorgniserregende Chemikalien könnten demnach zugelassen werden, wenn:
- die sozioökonmischen Vorteile gegenüber den Nachteilen überwiegen;
- es keine angemessene und sicherere Alternative gibt
Unter exakt welchen Bedingungen eine Substanz als „ausreichend kontrolliert“ gelten darf, würde laut der Ratsposition später entschieden werden. Der EP-Berichterstatter zu REACH, Guido Sacconi, ist jedoch der Auffassung, dass diese Definition bereits in der zweiten Lesung geklärt werden muss.