Twitter soll gegen Berichtspflichten verstoßen haben
Die gemeinnützige Organisation HateAid hat beim Bundesamt für Justiz eine Beschwerde gegen Twitter eingereicht, da die Plattform es angeblich versäumt habe, ihren internen Beschwerdemechanismus entsprechend den Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu veröffentlichen.
Die gemeinnützige Organisation HateAid hat beim Bundesamt für Justiz eine Beschwerde gegen Twitter eingereicht, da die Plattform es angeblich versäumt habe, ihren internen Beschwerdemechanismus entsprechend den Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu veröffentlichen.
Dieses Beispiel könnte ein Vorläufer dafür sein, wie sich Plattformen auch im Hinblick auf das bald in Kraft tretende Gesetz über digitale Dienste womöglich verhalten, erklärte Josephine Ballon, Leiterin der Rechtsabteilung bei HateAid gegenüber EURACTIV. Artikel 17 des EU-Gesetzes sieht auch vor, dass Plattformen einen internen Beschwerdemechanismus bereitstellen müssen.
„Dieses Beispiel zeigt, dass wir zusätzlich zu den Gesetzen eine starke Aufsicht brauchen, um den Plattformen auf die Finger zu schauen“, sagte Ballon.
Nach dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) müssen Anbieter sozialer Netzwerke öffentlich über ihren Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen informieren, wenn sie mehr als 100 Beschwerden pro Kalenderjahr erhalten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, Auskunft darüber zu geben, wie Nutzer:innen eine zweite Beschwerde einreichen können. Diese Regelung gilt seit Ende Juni 2021.
In seinem jüngsten Transparenzbericht für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 war Twitter jedoch der einzige große Akteur, der es versäumte, Informationen über die Umsetzung eines Gegenvorstellungsverfahrens zu liefern, wie es das Gesetz vorschreibt, beklagte HateAid.
Das könnte bedeuten, dass Twitter gar kein Gegenvorstellungsverfahren anbietet, wie HateAid in seiner Beschwerde mutmaßt: „Es drängt sich daher nach den Angaben des Diensteanbieters der Eindruck auf, dass ein Verfahren gemäß § 3b NetzDG nicht eingerichtet worden ist.“
EURACTIV bat Twitter um eine Stellungnahme, erhielt aber bis zur Veröffentlichung keine Antwort.
Ballon erklärte, dass die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung von Twitter bezüglich einer Beschwerde wichtig sei, da die Menschen es selten auf sich nehmen würden, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden, wenn ihre erste Beschwerde abgelehnt wurde.
Das Gegenvorstellungsverfahren ist als niedrigschwellige „erste Verteidigungslinie“ gedacht, um die anfängliche Bearbeitung von Beschwerden durch die Plattformen anzufechten. Laut der Beschwerde von HateAid enthält die im Transparenzbericht präsentierte Mitteilung zudem keinen Hinweis auf die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten oder weitere Informationen zu dem erforderlichen Prozess.
Das Bundesamt für Justiz, die zuständige Aufsichtsbehörde, sagte, es werde die Beschwerde prüfen.
[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald]