Volksmudschaheddin: EuGH erteilt EU eine Lektion
Vor dem Hintergrund der jüngsten Sanktionen und des Ölembargos der EU gegen Iran erhält eine Entscheidung hohe Brisanz, mit der der EuGH den EU-Mitgliedsstaaten eine Lektion erteilt hat. Darf eine Organisation in die Liste terroristischer Organisationen aufgenommen werden, ohne dass sie vorher angehört wird?
Vor dem Hintergrund der jüngsten Sanktionen und des Ölembargos der EU gegen Iran erhält eine Entscheidung hohe Brisanz, mit der der EuGH den EU-Mitgliedsstaaten eine Lektion erteilt hat. Darf eine Organisation in die Liste terroristischer Organisationen aufgenommen werden, ohne dass sie vorher angehört wird?
Zum Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de berichtet er über aktuelle Urteile.
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Schon im Dezember 2008 hatte das Gericht Erster Instanz entschieden, dass die Mitgliedsstaaten im EU-Rat die Verteidigungsrechte der "Volksmudschaheddin des Iran" verletzt hatte, weil sie die Gründe für die Aufnahme in die Liste nicht vorher mitgeteilt hatte.
Die Aufnahme in diese Liste hat zur Folge, dass Gelder und sonstige Vermögenswerte eingefroren werden. Damit soll verhindert werden, dass Organisationen auf der Liste terroristische Anschläge vorbereiten oder gar durchführen. Voraussetzung für die Eintragung einer Organisation in die europäische Liste ist die Entscheidung einer zuständigen Behörde auf nationaler Ebene.
Im Mai 2002 wurden die Volksmudschaheddin vom Rat in die EU-Liste aufgenommen, nachdem sie vom britischen Innenministerium als terroristische Organisation verboten worden war. Dieser Beschluss des Rates wurde mit Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006 wegen Missachtung der Verteidigungsrechte aufgehoben. Im Juni 2007 wurde das Verbot der Volksmudschaheddin von den britischen Behörden aufgehoben.
"Abwegig" und "vernunftwidrig"
Dabei wurde die ursprüngliche Eintragung als "abwegig" und "vernunftwidrig" qualifiziert. Dennoch nahm der Rat der EU, der die Liste regelmäßig überprüft, die Organisation nicht von der Liste. Mit Urteil vom 23.10.2008 wurde der Beschluss des Rates daher erneut für nichtig erklärt. Wenige Monate vorher, im Juli 2008, hatte der Rat in Kenntnis der Entscheidung der britischen Behörden die Volksmudschaheddin in der Liste belassen.
Nach seiner Auffassung war das durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt, über die die Organisation am gleichen Tag informiert wurde. Die neuen Informationen kamen von der französischen Regierung und betrafen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Antiterror-Abteilung der Staatsanwaltschaft beim Tribunal de grande instance in Paris im Jahr 2001 und zwei ergänzende Anschuldigungen gegen mutmaßliche Mitglieder Volksmudschaheddin im Jahr 2007.
Natürlich klagte die Organisation erneut gegen den Rat und erneut wurde der Ratsbeschluss aufgehoben. Im Urteil vom 4. Dezember 2008 äußert sich das Gericht befremdet darüber, dass ihm angeblich wichtige Dokumente aus Geheimhaltungsgründen von der französischen Regierung vorenthalten wurden. Ist es einem Gericht zuzumuten, auf der Grundlage bloßer Behauptungen einer Seite zu urteilen?
Gegen dieses Urteil rief Frankreich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, der am 21. Dezember 2011 sein Urteil verkündete. Er macht zunächst darauf aufmerksam, dass der Rat bei einem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und das damit verbundene Einfrieren von Geldern nicht verpflichtet ist, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen. Eine solche Maßnahme müsse nämlich überraschend kommen und sofort angewandt werden können. Daher genügt eine Information, in der auch die Gründe mitzuteilen sind, mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses.
Rechte der Volksmudschaheddin
Bei der Entscheidung, eine Person oder Organisation auf der Liste zu belassen, gebe es aber kein Überraschungsmoment mehr. Deswegen müssten die belastenden Umstände vorher mitgeteilt werden und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Dies sei von fundamentaler und entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsrechte. Im Fall der Volksmudschaheddin habe der Rat diese Rechte verletzt, und sein Beschluss sei vom Gericht Erster Instanz zu Recht aufgehoben worden.
Der EuGH wörtlich: "Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll es nämlich der zuständigen Behörde ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen." Warum sollte diese Grundregel nicht auch für den Rat der EU gelten?
Wenn es um Grundrechte geht, ist Geheimniskrämerei fehl am Platz. Erstaunlich, dass die EU-Mitgliedsstaaten darüber eine Lektion des EuGH benötigen.
Otmar Philipp
Links
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, Rechtssache T-284/08.
Dazu auch Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 84/08.
Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, Rechtssache T-256/07.