Einigung bei der Erbschaftsteuer – Was bringt die Reform?

Nach monatelangen zähen Verhandlungen konnte nun doch eine Einigung im Streit um die Erbschaftsteuerreform erzielt werden. Mit welchen Änderungen müssen Familienunternehmen rechnen und wie können sie sich darauf einstellen?

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Was bringt die neue Erbschaftsteuerreform für Familienunternehmen? [<a href="http://www.shutterstock.com/gallery-2953399p1.html" target="_blank" rel="noopener">Ravital, shutterstock</a>]

Nach monatelangen zähen Verhandlungen konnte nun doch eine Einigung im Streit um die Erbschaftsteuerreform erzielt werden. Mit welchen Änderungen müssen Familienunternehmen rechnen und wie können sie sich darauf einstellen?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 das Erbschaftsteuergesetz als zu großzügig und deshalb verfassungswidrig angesehen hatte, war der Gesetzgeber verpflichtet bis spätestens Ende Juni 2016 ein neues Erbschaftsteuergesetz zu schaffen. Fast zwei Jahre konnten sich zunächst die Koalitionsparteien und dann Bund und Länder nicht auf eine Reform der Erbschaftsteuer einigen. Nachdem zuletzt der Bundesrat einem am 24. Juni 2016 vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt hatte, lag die Verantwortung beim Vermittlungsausschuss. Hier war der Druck eine Einigung zu erzielen groß, da das Bundesverfassungsgericht erst Mitte Juli 2016 verkündet hatte, dass es sich Ende September 2016 erneut mit dem Gesetz befassen werde. Am späten Mittwochabend haben sich Bund und Länder nun im Vermittlungsausschuss doch noch auf neue Regelungen zur steuerlichen Begünstigungen von Firmenerben einigen können. Das Gesetz muss nun noch im Bundestag beschlossen werden. Zudem steht die Zustimmung des Bundesrates aus. Beides soll bis spätestens Mitte Oktober umgesetzt sein. Das neue Recht soll für Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 zur Anwendung kommen.

Bisheriges Verschonungskonzept bleibt erhalten

Wie bereits nach den bisherigen Regelungen können Familienunternehmen auch zukünftig zu 85 Prozent oder gar zu 100 Prozent steuerfrei übertragen werden, wenn eine fünf- bzw. siebenjährige Behaltensfrist eingehalten wird.

Keine Verschonung für Verwaltungsvemögen

Die Verschonung wird allerdings nur noch für das begünstigte Betriebsvermögen gewährt werden. Nicht begünstigtes sogenanntes Verwaltungsvermögen wird anders als bisher nicht mehr in die Steuerbefreiung einbezogen werden können. Dieses Vermögen unterliegt vielmehr zukünftig in vollem Umfang der Besteuerung. Unternehmen mit einem hohen Bestand von Verwaltungsvermögen werden deshalb zukünftig mit Nachteilen aus der Reform herausgehen.

Was zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehört, ist im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fallen beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke und das Wertpapierdepot. Finanzmittel rechnen nur dann hinzu, soweit ein gesetzlich definierter Überbestand besteht. In den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses neu hinzugekommen sind Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und ähnliches. Damit können diese Gegenstände durch reine Einbringung in Unternehmen nicht mehr steuerbegünstigt mitübertragen werden.

Womit müssen Großerwerbe rechnen?

Die eigentlichen Verlierer der Erbschaftsteuerreform sind die sogenannten Großerwerbe. Dies sind Unternehmenserwerbe ab 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens pro Erwerber. Diese Erwerbe können nicht mehr in vollem Umfang von den Steuerbegünstigungen profitieren. Es besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Abschlagsmodell, bei welchem der Prozentsatz der Steuerbefreiung bis zu einem Unternehmenserwerb von 90/89,75 Millionen Euro stufenweise abschmilzt, zu beantragen. Ab einem Erwerb von 89,75/90 Millionen Euro wird kein Abschlag mehr gewährt und es fällt die volle Steuerbelastung an.

Alternativ kann der Erwerber die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung wählen. In diesem Fall muss die Hälfte des vorhandenen und erworbenen Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens eingesetzt werden, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Nur soweit die Hälfte dieses Vermögens nicht ausreicht, kann die Erbschaftsteuer erlassen werden.

Insbesondere für Großerwerbe wird zukünftig die Steuerlast durch frühzeitige Gestaltungen deutlich reduziert werden können. In Frage kommen beispielsweise zeitlich gestaffelte Unternehmensübertragungen, die Übertragung auf mehrerer Erwerber oder auch die Einbeziehung von Familienstiftungen in die Gestaltungsüberlegungen.

Sonderregelungen für Familienunternehmen

Sogenannte qualifizierte Familienunternehmen, deren Gesellschaftsverträge Abfindungs-, Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen vorsehen, können zukünftig einen Vorababschlag von bis zu 30 Prozent auf den Unternehmenswert erhalten. Dieser Vorababschlag ist allerdings davon abhängig, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Schenkung bestehen, so dass dieser nicht wirklich praxistauglich ist.

Vorteile durch Anpassung der Unternehmensbewertung

Für viele Familienunternehmen wird die Reform zu einer geringeren Steuerlast führen. Dies resultiert insbesondere aus den zukünftig günstigeren Unternehmenswerten. Erfolgt die Unternehmensbewertung im gesetzlich vorgesehenen vereinfachten Ertragswertverfahren, werden sich aufgrund Senkung des Kapitalisierungsfaktors von derzeit rund 18 auf einen festen Faktor von 13,75 um fast ein Viertel geringere Unternehmenswerte ergeben.

Weitere Änderungen

Umstritten war eine im Gesetzesentwurf noch vorgesehene unverzinsliche Stundungsregelung für die Steuer auf Betriebsvermögen. In den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses wurde nun eine Stundung für maximal sieben Jahre vorgesehen, die nicht wie zunächst gefordert vollständig, sondern nur im ersten Jahr zinslos möglich ist. Da ab dem Folgejahr eine Verzinsung mit sechs Prozent pro Jahr zur Anwendung kommt, dürfte die Stundung nicht wirklich attraktiv sein.

Mit bürokratischen Änderungen müssen kleinere Unternehmen mit sechs bis 20 Mitarbeitern rechnen. Diese waren bisher vom Lohnsummennachweis während der Behaltensfrist befreit. Zukünftig müssen auch diese Unternehmen die Lohnsumme nachweisen.

Ausblick

Nach fast zweijähriger Phase der Unsicherheit für die Unternehmen ist die Einigung im Vermittlungsausschuss sehr zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz nun im Bundestag und Bundesrat Zustimmung findet, so dass sich die Unternehmen auf die steuerlichen Folgen einer Unternehmensübertragung einstellen können. Insgesamt ist festzustellen, dass die Änderungen viel „sanfter“ ausgefallen sind, als zunächst vermutet. Insbesondere Großerwerbe müssen allerdings mit höheren Steuerbelastungen sowie einem höheren Gestaltungsaufwand rechnen. Zudem wird das neue Gesetz insbesondere in seiner praktischen Anwendung äußerst kompliziert sein. Auch mehren sich die Stimmen, die von einer erneuten Vorlage des Gesetzes in Karlsruhe ausgehen.

uhl-ludaescherLuise Uhl-Ludäscher ist Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei CMS. Sie berät Unternehmer und Privatkunden bei der Gestaltung der (Unternehmens-)Nachfolge und der Strukturierung von deren Vermögen sowie auch der steuergünstigen Unternehmensumstrukturierung.