EU-Verordnung für FuE-Vereinbarungen

CEP-Analyse zu Forschungs- und EntwicklungsvereinbarungenVereinbarungen zwischen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), von denen sich die Kommission wettbewerbsfo?rdernde Wirkungen verspricht, sollen als wettbewerbsrechtlich unbedenklich gelten. Sie werden daher vom Kartellverbot freigestellt. Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP) meinen, dass die von der Kommission hierbei vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen schützen.

Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE) können die Innovationsfähigkeit von Unternehmen verbessern. Die EU-Kommission will sicherstellen, dass diese positive Auswirkungen auf die Verbraucher haben. Foto: dpa
Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE) können die Innovationsfähigkeit von Unternehmen verbessern. Die EU-Kommission will sicherstellen, dass diese positive Auswirkungen auf die Verbraucher haben. Foto: dpa

CEP-Analyse zu Forschungs- und EntwicklungsvereinbarungenVereinbarungen zwischen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), von denen sich die Kommission wettbewerbsfo?rdernde Wirkungen verspricht, sollen als wettbewerbsrechtlich unbedenklich gelten. Sie werden daher vom Kartellverbot freigestellt. Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP) meinen, dass die von der Kommission hierbei vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen schützen.

Die Autoren:


Matthias Kullas und Dr. Jessica Koch sind wissenschaftliche Referenten am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.


FuE-Vereinbarungen sind horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Sie ko?nnen die teilweise Auslagerung von FuE-Ta?tigkeiten, die Zusammenarbeit bei FuE sowie die gemeinsame Vermarktung von zusammen entwickelten Erzeugnissen vorsehen. Dadurch ko?nnen sie die Effizienz steigern, Kosten senken, den Ideen- und Erfahrungsaustausch intensivieren und mithin die Entwicklung von Produkten und Techniken fo?rdern.

Bei "horizontalen Vereinbarungen" handelt es sich um Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen der gleichen Wertscho?pfungsstufe u?ber die Herstellung oder den Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Horizontale Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschra?nkungen innerhalb der EU bezwecken oder bewirken, sind grundsa?tzlich verboten. Ausnahmsweise ko?nnen sie von diesem Ver- bot freigestellt werden, wenn sie die Warenerzeugung oder -verteilung verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fo?rdern und sich gu?nstig fu?r Verbraucher auswirken.

Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung zu Vereinbarungen u?ber Forschung und Entwicklung (FuE-GVO) soll die am 31. Dezember 2010 auslaufende Verordnung in aktualisierter Form ersetzen. Ziel der FuE-GVO ist es, Vereinbarungen zu definieren, die vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen und Verhaltensweisen freigestellt werden, weil ihre positiven Auswirkungen überwiegen.

Freistellungsvoraussetzungen und Marktanteilsschwelle

Die Freistellung vom Kartellverbot setzt voraus, dass jeder Partei Zugang zum Know-how der anderen Partei gewa?hrt wird, sofern dieses Know-how fu?r die Verwertung der FuE-Ergebnisse unerla?sslich ist und nur gemeinsame FuE-Arbeiten vorgesehen sind.

Ferner darf der gemeinsame Anteil konkurrierender Parteien an den sachlich und ra?umlich relevanten Ma?rkten fu?r die Produkte, Technologien und Verfahren, die durch die Vertragsprodukte oder -verfahren „verbessert oder ersetzt“ werden sollen, nicht u?ber 25 Prozent liegen.

"Kernbeschränkungen" einer Freistellung

Die Freistellung gilt grundsa?tzlich nicht fu?r FuE-Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar bezwecken ("Kernbeschra?nkung"), das Gebiet oder die Kundengruppe zu beschra?nken, in das oder an die die einzelnen Parteien die Vertragsprodukte passiv verkaufen oder Lizenzen erteilen du?rfen. "Passiver Verkauf" bedeutet die Erledigung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, d. h. das Liefern von Waren an bzw. das Erbringen von Dienstleistungen fu?r solche Kunden.

Außerdem gilt die Freistellung nicht für FuE-Vereinbarungen, die bezwecken, den aktiven Verkauf in Gebieten oder an Kunden zu verbieten oder zu beschra?nken, es sei denn, die Ge- biete sind einer der Parteien fu?r die Verwertung ausschließlich zugewiesen, wobei an der Verwertung der FuE-Ergebnisse jede Partei "in gewissem Umfang" beteiligt sein muss.

Ökonomische Folgenabschätzung

FuE-Vereinbarungen ko?nnen die Innovationsfa?higkeit der beteiligten Unternehmen und mithin deren Wettbewerbsfa?higkeit verbessern. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien Fa?higkeiten in die Zusammenarbeit einbringen, die einander erga?nzen. Dies kann dazu fu?hren, dass ein neues Produkt oder ein neuer Prozess schneller und kostengu?nstiger entwickelt wird. Auch der Imitationswettbewerb kann durch FuE-Vereinbarungen intensiviert werden. So ko?nnen Nachahmer durch FuE-Kooperationen in die Lage versetzt werden, die Position eines marktbeherrschenden Unternehmens anzugreifen.

Den positiven Auswirkungen mu?ssen jedoch potenzielle Nachteile einer solchen Ausnahme gegenu?bergestellt werden. Insbesondere bei FuE-Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit a?hnlicher FuE-Ausrichtung besteht die Gefahr, dass die Forschungsintensita?t abnimmt. Dies kann dazu fu?hren, dass weniger oder schlechtere Produktinnovationen auf dem Markt kommen. Es ist daru?ber hinaus mo?glich, dass FuE-Vereinbarungen den Wettbewerb und die Produktvielfalt auch auf dem Absatzmarkt einschra?nken. Dies ist mo?glich, wenn Wettbewerber, die eine FuE-Kooperation mit gemeinsamem Vertrieb vereinbaren, auch ohne diese Vereinbarung das neue Produkt entwickelt ha?tten. Ferner besteht die Mo?glichkeit, dass Preis- oder Mengenabsprachen sowie die Aufteilung von Ma?rkten den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen reduzieren.

Das Vorgehen der Kommission, Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschra?nkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen fu?r die Verbraucher haben, ist zweckma?ßig. Die Freistellungsvoraussetzungen schu?tzen den Wettbewerb vor u?berma?ßigen Einschra?nkungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass Unternehmen, die keine gemeinsame Verwertung vereinbart haben, auf den Absatzma?rkten als Wettbewerber agieren. Zu begru?ßen ist auch die Neuerung, dass Unternehmen vor Beginn der FuE-Vereinbarung relevante Rechte des geistigen Eigentums offenlegen mu?ssen. Andernfalls ko?nnte eine Partei ex-post von der Verwertung ausgeschlossen werden, da sie nicht u?ber die notwendigen Patente bzw. Lizenzen verfu?gt.

Kernbeschränkungen sind sachgerecht

Auch die Kernbeschra?nkungen sind sachgerecht. Sie stellen sicher, dass FuE-Vereinbarungen auf das notwendige Minimum beschra?nkt werden und mithin der Wettbewerb nur so wenig wie mo?glich durch die beteiligten Unternehmen eingeschra?nkt werden kann. Insbesondere die Ausweitungen des Verbots, Passivverka?ufe zu beschra?nken, das nun auch Kundengruppen umfasst, und des Verbots, den aktiven Vertrieb in Gebiete zu beschra?nken, die keiner Partei zugewiesen sind, sind zu begru?ßen.

Die Definition einer Marktanteilsschwelle ist angemessen, da wettbewerbs- und innovationsbeschra?nkende Auswirkungen umso wahrscheinlicher sind, je ho?her der Marktanteil der beteiligten Unternehmen ist. Die bisherige und auch zuku?nftige Marktanteilsschwelle von 25 Prozent stellt einen sachgerechten Kompromiss dar. Denn sie liegt unter der Grenze fu?r vertikale Vereinbarungen (30 Prozent) und u?ber der Schwelle fu?r Spezialisierungsvereinbarungen (20 Prozent). Es ist sachgerecht, dass die Kommission Forderungen, die Marktanteilsschwellen zu vereinheitlichen, nicht folgt: Vertikale Vereinbarungen sind Absprachen zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Ihr wettbewerbsbeschra?nkendes Potenzial ist daher geringer als das einer horizontalen Vereinbarung.

Auch die im Vergleich zu Spezialisierungsvereinbarungen um 5 Prozentpunkte ho?here Marktanteilsschwelle ist sachgerecht. So ist zum Zeitpunkt einer FuE-Vereinbarung meist noch nicht klar, wie hoch die Nachfrage nach dem zu entwickelnden Produkt sein wird. Unternehmen ko?nnen sich somit im Rahmen von FuE-Vereinbarungen nicht so leicht u?ber Preise oder Vertriebsaktivita?ten absprechen wie im Rahmen von Spezialisierungsvereinbarungen.

Zusammenfassung der Bewertung

FuE-Vereinbarungen ko?nnen die Innovationsfa?higkeit der beteiligten Unternehmen verbessern, aber auch den Wettbewerb und die Produktvielfalt einschra?nken. Das Vorgehen der Kommission, Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschra?nkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen fu?r die Verbraucher haben, ist zweckma?ßig: Die Freistellungsvoraussetzungen, insbesondere die Pflicht fu?r alle Parteien relevante Rechte des geistigen Eigentums offenzulegen, schu?tzen den Wettbewerb vor u?berma?ßigen Einschra?nkungen.

Dasselbe gilt fu?r die Kernbeschra?nkungen, insbesondere die Ausweitungen der Verbote, Passivverka?ufe und den aktiven Vertrieb zu beschra?nken. Die bisherige und auch zuku?nftige Marktanteilsschwelle von 25 Prozent ist ein sachgerechter Kompromiss.

Links / Dokumente

CEP: Website

CEP: Kurzanalyse – GVO für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (30. August 2010)

EURACTIV.de: EU-Verordnung für Spezialisierungs-Vereinbarungen (10. August 2010)