EuGH: Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

Urteilsanalyse von Otmar PhilippEine Marketing-Idee der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor in Rheinland-Pfalz scheiterte durch alle Instanzen. Sie hatte Weine als "Edition Mild" mit dem Zusatz "sanfte Säure" vermarktet und damit eine verbotene "gesundheitsbezogene Angabe" verwendet.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf Wein nicht als „bekömmlich“ beworben und vermarktet werden. Foto: dpa
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf Wein nicht als "bekömmlich" beworben und vermarktet werden. Foto: dpa

Urteilsanalyse von Otmar PhilippEine Marketing-Idee der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor in Rheinland-Pfalz scheiterte durch alle Instanzen. Sie hatte Weine als „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“ vermarktet und damit eine verbotene „gesundheitsbezogene Angabe“ verwendet.

Der Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Die in Rheinland-Pfalz für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich" mit der Begründung, dass für alkoholische Getränke gesundheitsbezogene Angabe verboten sind. Auf dem Etikett von Weinen der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder war unter anderem angegeben: "Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3?Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung". Die Halsschleife der Weinflaschen trugen den Aufdruck "Edition Mild bekömmlich". In der Preisliste wurde der Wein als "Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich" bezeichnet.

Die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verbietet seit 2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, also auch für Wein, jede "gesundheitsbezogene Angabe" in der Etikettierung und der Werbung. Eine solche Angabe ist nach der Verordnung jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Der Unionsgesetzgeber wollte wegen der mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren die Gesundheit der Verbraucher schützen, deren Konsumgewohnheiten durch solche Angaben unmittelbar beeinflusst werden können.

Für die Winzergenossenschaft  bezogen sich die beanstandeten Bezeichnungen allerdings nicht auf die Gesundheit, sondern lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden. Derartige Angaben seien von der Verordnung nicht erfasst und demnach auch nicht verboten. Deshalb erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie wollte festgestellt wissen, dass die genannte Etikettierung und Werbung zulässig ist. Die Klage wurde abgewiesen, ebenso die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Winzergenossenschaft gab aber nicht auf und legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die dortigen Richter hatten Zweifel, ob die Werbung der Winzergenossenschaft tatsächlich als "gesundheitsbezogen" angesehen werden kann. Nach ihrer Ansicht erfasst die Verordnung nur gesundheitsbezogene Angaben, die dem Lebensmittel oder einem Inhaltsstoff eine positive Wirkung zusprächen, und damit nahe legten, durch den Konsum werde die Gesundheit gefördert. Entsprechende Fragen legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor, der sie in seinem Urteil vom 6. September 2012 beantwortete.

Nach Ansicht des EuGH setzt der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" nicht zwingend voraus, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genügt, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird. Außerdem sind nicht nur die vorübergehenden oder flüchtigen Auswirkungen eines punktuellen Verzehrs zu berücksichtigen, sondern auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs des Lebensmittels auf den körperlichen Zustand. Die Angaben der Winzergenossenschaft suggerierten eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins, unter der das Verdauungssystem nicht oder wenig leide, während für andere Weine unterstellt wird, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit haben. Daher handele es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen, um den Gefahren des Alkoholkonsums zu begegnen.

In seiner Reaktion auf das Urteil bedauerte der geschäftsführende Vorstand der Winzergenossenschaft das Urteil als "nicht nachvollziehbar" ist. Er hofft offenbar darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht, das zur endgültigen Entscheidung in diesem Fall berufen ist, das Urteil des EuGH nicht beachtet. Das dürfte sich als Fehlspekulation erweisen.

Links

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404)

EuGH: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-544/10 (6. September 2012)

EuGH: Schlussanträge von Generalanwalt Mazák vom 29.3.2012