Verstärkte Zusammenarbeit in der EU
FES-PolitikanalyseEinige in Brüssel vorbereitete Reformen des Stabilitätspaktes ("Six-Pack"), wie das umgekehrte Mehrheitsrecht und neue Sanktionsformen, sind nicht mit dem Primärrecht vereinbar. Zu diesem brisanten Ergebnis kommt eine Analyse der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES). Und: Ein verbindlicher "Sozialer Stabilitätspakt" bräuchte eine neue Vertrags-Grundlage.
FES-PolitikanalyseEinige in Brüssel vorbereitete Reformen des Stabilitätspaktes („Six-Pack“), wie das umgekehrte Mehrheitsrecht und neue Sanktionsformen, sind nicht mit dem Primärrecht vereinbar. Zu diesem brisanten Ergebnis kommt eine Analyse der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES). Und: Ein verbindlicher „Sozialer Stabilitätspakt“ bräuchte eine neue Vertrags-Grundlage.
Die Krise in der Eurozone hat zu einer Debatte um die künftige Ausgestaltung einer engeren Kooperation der Mitgliedsstaaten geführt. Das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit (vZ) ist jedoch kaum geeignet, die grundlegenden Defizite der Währungsunion zu überwinden. Gleichwohl könnten in diesem Rahmen steuerrechtliche Mindeststandards, eine Finanztransaktionssteuer und eine EU-Basisarbeitslosenversicherung verwirklicht werden. Dagegen sind einige in Brüssel vorbereitete Reformen des Stabilitätspaktes ("Six-Pack"), wie das umgekehrte Mehrheitsrecht und neue Sanktionsformen, nicht mit dem Primärrecht vereinbar.
Zu diesen Ergebnissen kommt die Untersuchung "Verstärkte Zusammenarbeit in der EU. Ein Modell für Kooperationsfortschritte in der Wirtschafts- und Sozialpolitik?" von Andreas Fischer-Lescano und Steffen Kommer. Die vollständige Politik-Analyse (September 2011) für die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) finden Sie hier.
Über die Autoren
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M. (EUI), lehrt Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtstheorie am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Er ist geschäftsführender Direktor des Zentrums für Europäische Rechtspolitik (zerp).
Steffen Kommer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik und im Sonderforschungsbereich "Staatlichkeit im Wandel" der Universität Bremen.
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Zusammenfassung:
– Das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit (vZ) kann nur im Rahmen der bestehenden Kompetenzen der Union genutzt werden. Es ist deswegen nicht geeignet, die in der EU-Vertragsarchitektur angelegten Defizite der Wirtschafts- und Währungsunion abzubauen.
– Der Fortentwicklung der EU zu einer europäischen Sozialunion sind durch die bestehenden Kompetenznormen Grenzen gesetzt. Die Einführung eines verbindlichen Sozialen Stabilitätspakts bedarf einer neuen vertraglichen Grundlage. Vorgaben für ein Modell eines differenzierten europäischen Mindestlohns finden derzeit nur eine brüchige Kompetenzgrundlage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ein europäischer Mindestlohn ist nur punktuell zulässig. Eine EU-Basisarbeitslosenversicherung kann nur unter starken Einschränkungen im Rahmen der geltenden Verträge eingeführt werden. Möglich wäre die Vereinbarung einer ambitionierten europäischen Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer völkerrechtlichen Kooperation.
– Als progressive Rechtsetzungsprojekte im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit kommen steuerrechtliche Mindeststandards wie etwa die Etablierung einer europäischen Finanztransaktionssteuer in Betracht. Die beiden von der Kommission vorgelegten Legislativvorschläge zur Etablierung einer "Europäischen Wirtschaftsregierung", die für den Euro-Raum gelten sollen, lassen sich nicht auf Mechanismen der verstärkten Zusammenarbeit stützen.
Link
FES: "Verstärkte Zusammenarbeit in der EU. Ein Modell für Kooperationsfortschritte in der Wirtschafts- und Sozialpolitik?" von Andreas Fischer-Lescano und Steffen Kommer. Internationale Politik-Analyse (September 2011)