Ausländerin mit Mini-Job darf bleiben
Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Eine türkische Putzfrau, die in Berlin einen Mini-Job hatte, hat Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung. Nun muss das Berliner Verwaltungsgericht den Fall neu aufrollen.
Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Eine türkische Putzfrau, die in Berlin einen Mini-Job hatte, hat Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung. Nun muss das Berliner Verwaltungsgericht den Fall neu aufrollen.
Ein ausländischer Arbeitnehmer kann auch mit einem Mini-Job Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Schon ein Job mit 5,5 Arbeitsstunden pro Woche und 175 Euro Monatslohn kann ausreichen, damit der Betreffende als Arbeitnehmer gilt und bleiben darf. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-14/09).
Nach Ansicht der Richter zählen auch andere Apsekte wie Urlaubsanspruch, Anwendung des Tarifvertrags, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Allerdings müsse ein nationales Gericht jeden Einzelfall prüfen.
5,5 Stunden pro Woche
Im konkreten Fall hatte eine Türkin gegen das Land Berlin geklagt. Das Land hatte im Februar 2008 die Aufenthaltserlaubnis der Frau nicht mehr verlängert und damit begründet, dass die Frau nur geringfügig beschäftigt sei und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne.
Die Türkin hatte auch über ihren Ehemann kein Aufenthaltsrecht mehr, weil sie ihm zwar vor Jahren nach Deutschland nachgereist war, inzwischen aber getrennt von ihm lebte.
Die Frau war seit vier Jahren als Putzfrau bei einer Gebäudereinigungsfirma angestellt. Pro Woche arbeitete sie 5,5 Stunden bei einem Stundenlohn von 7,87 Euro. Nun muss das Verwaltungsgericht Berlin den Fall neu entscheiden.
dpa