EU-Kommission klagt: Mitgliedstaaten haben Urheberrichtlinie nicht umgesetzt

Die Europäische Kommission hat am Mittwoch (15. Februar) elf Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht, nachdem sechs Mitgliedstaaten es versäumt haben, urheberrechtliche Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen.

EURACTIV.com
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Die neuen Urheberrechtsvorschriften wurden auf nationaler Ebene langsam umgesetzt. Nur Ungarn, Deutschland und die Niederlande hatten die Urheberrechtsrichtlinie bis zum Stichtag am 7. Juni 2021 umgesetzt, Malta schloss den Prozess kurz danach ab. [[Shutterstock / Cagkan Sayin] ]

Die EU-Kommission hat elf Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht.  Sechs Mitgliedstaaten hatten es versäumt, urheberrechtliche Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen.

Im vergangenen Mai wurden 13 Mitgliedstaaten förmlich dazu aufgefordert, die Urheberrechtsrichtlinie und eine weitere Initiative, die sich mit Urheberrechten im Zusammenhang mit der Online-Übertragung von Fernseh- und Radioprogrammen befasst, in ihre jeweiligen nationalen Gesetzgebungen umzusetzen.

Die 2019 verabschiedete Urheberrechtsrichtlinie leitete die Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften ein. In einem Umfeld, das von großen Online-Plattformen dominiert wird, sollte sie Schutzmaßnahmen und das Recht auf Vergütung für Verleger und Rechtsinhaber einzuführen.

Eine separate Richtlinie, die ebenfalls 2019 verabschiedet wurde, befasst sich mit Fernseh- und Radioprogrammen und Regeln für deren Übertragung in der EU.

Die neuen Urheberrechtsvorschriften wurden allerdings von nahezu keinem Mitgliedstaat in nationales Recht übersetzt. Nur Ungarn, Deutschland und die Niederlande hatten die Urheberrechtsrichtlinie bis zum Stichtag am 7. Juni 2021 umgesetzt, Malta schloss den Prozess kurz danach ab.

Am 27. Juni 2021 leitete die Kommission den ersten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren gegen die 23 verbleibenden Mitgliedsstaaten ein und forderte sie in Aufforderungsschreiben dazu auf, ihre Pläne zur Umsetzung der Reformen zu erläutern.

Bis Mai 2022 war die vollständige Umsetzung in vielen Hauptstädten jedoch noch nicht erfolgt.

Daher hatte die Kommission 13 Staaten – Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden – eine Stellungnahme übermittelt, welche sie offiziell zur Einhaltung der Vorschriften auffordert und vor möglichen Sanktionen warnt.

Den Empfängern wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, um ihre Versäumnisse zu korrigieren. Als möglicher nächster Schritt wurde die Klage am EuGH angekündigt.

Ein Jahr nach dieser jüngsten Initiative wurde jetzt gegen Bulgarien, Dänemark, Finnland, Lettland, Polen und Portugal Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben, weil sie die Kommission nicht über die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie informiert hatten.

Gegen all diese Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks, wurde außerdem in getrennten Fällen Klage wegen unvollständiger Umsetzung der Vorschriften für Online-Fernseh- und Radioübertragungen erhoben.

Diese Verweise wurden im Rahmen des Vertragsverletzungspakets der Kommission vom Februar 2023 eingereicht.

Die Kommission kann die Fälle nicht nur an den EuGH weiterleiten, sondern ist auch befugt, den Gerichtshof aufzufordern, finanzielle Sanktionen gegen die zuwiderhandelnden Mitgliedstaaten zu verhängen.

Die langsame nationale Umsetzung war nicht die einzige Kontroverse im Zusammenhang mit der Urheberrechtsrichtlinie. Das Gesetz hatte auch zu erheblichen Spannung zwischen Rechteinhabern und den großen digitalen Akteuren geführt.

Diese Spannungen wurden besonders in Frankreich deutlich, das als erstes Land Maßnahmen für die Verhandlungen zwischen Verlagen und Plattformen umsetzte. 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das es Presseverlegern ermöglicht, eine Entschädigung für die Weiterverwendung ihres Materials durch Online-Plattformen zu verlangen.

Es folgten Auseinandersetzungen zwischen Verlagen und großen Technologieunternehmen wie Google, das von den französischen Regulierungsbehörden mit einer hohen Geldstrafe belegt wurde, weil es nicht in „gutem Glauben“ mit den Verlegern über die Vergütung verhandelt hatte.

Ein weiterer Knackpunkt des umstrittenen Urheberrechtsgesetzes ist Artikel 17, der Plattformen für das nicht lizenzierte urheberrechtlich geschützte Material, das sie hosten, haftbar macht. Dies lässt die Befürchtung aufkommen, dass es zu weit verbreiteten Einsätzen automatischer Löschmechanismen kommen könnte.

Nachdem die polnische Regierung im April 2022 geklagt hatte, dass die Bestimmung die Meinungsfreiheit durch die Entfernung legaler Inhalte gefährden könnte, bestätigte der EuGH den Artikel und befand, dass die Richtlinie einen angemessenen Schutz bietet.

In einem Gespräch mit EURACTIV im letzten Jahr spekulierte der ehemalige Europaabgeordnete Felix Reda, dass die Verwirrung über die Umsetzung dieses speziellen Artikels zu der Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie in mehreren Mitgliedstaaten beigetragen habe.

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Alice Taylor]