EU-Kommission will sich bei Gesetz zu Plattformarbeitern durchsetzen
Die EU-Kommission will die Rechte von Mitarbeitern von Plattformen wie Uber oder Deliveroo stärken. In den anstehen Verhandlungen mit den EU-Staaten und dem Parlament pocht die EU-Kommission darauf, sich mit ihren eigenen Positionen durchzusetzen.
Die EU-Kommission will die Rechte von Mitarbeitern von Plattformen wie Uber oder Deliveroo stärken. In den anstehen Verhandlungen mit den EU-Staaten und dem Parlament pocht die EU-Kommission darauf, sich mit ihren eigenen Positionen durchzusetzen.
Die Richtlinie zur Plattformarbeit befindet sich derzeit in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens, dem sogenannten Trilog zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, dem Parlament und der Kommission. Sie soll insbesondere den Status von Arbeitnehmern von Plattformen wie beispielsweise Uber klären. Bislang befinden sich diese nämlich in keinem klar definierten Arbeitsverhältnis.
Nach monatelangem Stillstand konnten sich die EU-Staaten vergangenen Monat auf eine gemeinsame Position einigen, was den Weg für die abschließenden Verhandlungen ebnete.
Nach einem ersten einleitenden Trilog am Dienstag (11. Juli) hat EURACTIV erfahren, welche Verhandlungsstrategie die Europäische Kommission in den nächsten Monaten zu verfolgen gedenkt, darunter vor allem der Versuch, die endgültige Einigung näher an die ursprüngliche Fassung der Richtlinie zu bringen.
Der für soziale Angelegenheiten zuständige Kommissar Nicolas Schmit, der das Dossier federführend betreut, wird auch gegen einige Bestimmungen des Ratstextes vorgehen. Dies gilt insbesondere für den eingeschränkten Geltungsbereich der gesetzlichen Beschäftigungsvermutung und die Einschränkung der Transparenzrechte für die Vertreter der Plattformarbeiter.
Gesetzliche Beschäftigungsvermutung
Im Mittelpunkt der politischen Spannungen dieses Dossiers steht die Schaffung einer gesetzlichen Beschäftigungsvermutung, durch die ein Plattformbeschäftigter als Vollzeitbeschäftigter eingestuft würde, wenn er eine Mindestanzahl von Kriterien erfüllt, die seine Unterordnung zu einer digitalen Plattform verdeutlichen.
Im ursprünglichen Text der Kommission lag die Schwelle für die gesetzliche Beschäftigungsvermutung bei zwei von fünf Kriterien. In seinem Mandat weitete das EU-Parlament den Anwendungsbereich der Vermutung aus, indem es die Kriterien gänzlich strich.
Der Rat hingegen schlug den entgegengesetzten Weg ein, indem er die Schwelle auf drei von sieben Kriterien anhob und den Wortlaut einiger Kriterien einschränkte.
EURACTIV geht davon aus, dass die Kommission versuchen wird, den Schwerpunkt wieder auf ihren ursprünglichen Plan zu legen, was bedeutet, dass sie sich der weitreichenden Formulierung des Parlaments widersetzt, während sie die übermäßige Einschränkung des Anwendungsbereichs durch den Rat vermeidet. Die Kommission hält diesen Ansatz für ‚ausgewogen‘, wie es heißt.
Die Kommission wird sich auch für die neue Formulierung des Parlaments in Bezug auf ‚unterstützende Maßnahmen‘ aussprechen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Vermutung wirksam umgesetzt wird. Im Gegensatz dazu haben die EU-Länder Verweise auf diese unterstützenden Maßnahmen gänzlich gestrichen.
Keine Suspensivklauseln
Es wird erwartet, dass sich die Europäische Kommission mit Nachdruck gegen jegliche Bemühungen zur Aussetzung oder Umgehung der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vermutung aussprechen wird. Anders als das Parlament und die Kommission hat der Rat einen neuen Text eingebracht, der Ausnahmen von der Vermutung vorsieht, die den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der Richtlinie einschränken würden.
Das Ratsmandat schließt die Vermutung von der Anwendung auf Steuer-, Straf- und Sozialversicherungsverfahren aus – es sei denn, das nationale Recht sieht etwas anderes vor – und räumt den EU-Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum ein, die Vermutung nicht anzuwenden, wenn es „offensichtlich“ ist, dass sie widerlegt wird.
Eine neue, umstrittene Formulierung schuf auch eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Plattform ein Kriterium lediglich unter Missachtung ihrer nationalen Verpflichtungen erfüllt. In diesem Fall kann dieses Kriterium nicht als erfüllt angesehen werden, um die Vermutung auszulösen.
Dieser von der französischen Regierung geforderte Zusatz wurde von der Gruppe der ‚Befürworter der Klassifizierung‘, zu der unter anderem Spanien, die Niederlande und Belgien gehören, vehement abgelehnt, was zu monatelangem Stillstand führte.
Die von EURACTIV gesammelten Informationen zeigen, dass die Kommission jeden Versuch, die Ausnahmeregelungen wieder in den operativen Teil des Textes aufzunehmen, entschieden ablehnen wird. Sie ist jedoch offen für einen Kompromiss, falls sich dieser ergeben sollte.
Algorithmisches Management
Algorithmisches Management am Arbeitsplatz, das zweite wichtige Kapitel der Richtlinie, stieß auf weniger politischen Widerstand. Die Kommission scheint im Großen und Ganzen mit beiden Mandaten zufrieden zu sein, die sich, abgesehen von geringfügigen Ausnahmen, nicht stark unterscheiden.
Letztendlich soll die Richtlinie das Verständnis der Plattformbeschäftigten für die Auswirkungen von Algorithmen auf ihren Arbeitsalltag stärken und Transparenzmaßnahmen bei der Nutzung und Anwendung von Algorithmen verankern.
Der Wortlaut schützt auch die personenbezogenen Daten der Plattformbeschäftigten und stellt sicher, dass bei jeder „bedeutenden“ Entscheidung, die aufgrund algorithmischer Berechnungen getroffen wird – wie zum Beispiel Entlassung oder Vergütung – ein Mensch beteiligt ist.
Was den Zugang zu Informationen angeht, so beschränkt der Ratstext die Offenlegung von Informationen auf Vertreter von angestellten Plattformbeschäftigten, und die Kommission wird sich bemühen, den Geltungsbereich auf alle Plattformbeschäftigten, einschließlich Selbstständiger, auszuweiten.
Insgesamt geht es darum, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und gleichzeitig eine Überlastung der Plattformen zu vermeiden, für die der Text des Parlaments im Allgemeinen strengere Verpflichtungen vorsieht.
[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Zoran Radosavljevic]