EuGH: Deutsche Sperrbezirke gegen Polen rechtens

Weiterer Rüffel für Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland muss neu geregelt werden. Die bisherige deutsche Praxis verstößt gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit. Allerdings darf Deutschland weiterhin Polen vom deutschen Arbeitsmarkt ausschließen.

Neuer Gesprächsstoff für Bundesaußenminister Guido Westerwelle (r.) und seinen polnischen Amtskollegen Radoslaw Sikorski: Deutschland hat in Bezug auf polnische Unternehmen gegen EU-Recht verstoßen. Die Abschottung des deutschen Arbeitsmarkts von Polen is
Neuer Gesprächsstoff für Bundesaußenminister Guido Westerwelle (r.) und seinen polnischen Amtskollegen Radoslaw Sikorski: Deutschland hat in Bezug auf polnische Unternehmen gegen EU-Recht verstoßen. Die Abschottung des deutschen Arbeitsmarkts von Polen is

Weiterer Rüffel für Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland muss neu geregelt werden. Die bisherige deutsche Praxis verstößt gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit. Allerdings darf Deutschland weiterhin Polen vom deutschen Arbeitsmarkt ausschließen.

Die bisherige Praxis bei der Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland diskriminiert andere EU-Staaten und verstößt somit gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.

Bereits am Dienstag hatte das EuGH beim Thema Kündigungsfristen ebenfalls gegen geltendes deutsches Recht geurteilt. (siehe EURACTIV.de vom 19. Januar 2010)

EuGH: Nicht zu rechtfertigende Diskriminierung

Der EuGH bezog sich in seinem heutigen Urteil insbesondere darauf, dass nach deutschem Recht nur Unternehmen mit einem Firmensitz in Deutschland Werkverträge mit polnischen Unternehmen über die Entsendung von Arbeitnehmern abschließen können.

"Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die Möglichkeit, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten auf deutschem Gebiet abzuschließen, auf deutsche Unternehmen beschränkt hat. Eine solche Beschränkung ist diskriminierend und kann nicht gerechtfertigt werden", heißt es in der Begründung des Urteils.

Eine Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten – in diesem Fall Polen und Deutschland – könnten "nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts" angewendet werden. Allein die Tatsache, dass die Einhaltung der Entsenderegeln leichter zu überwachen sei, wenn die Unternehmen in Deutschland einen Firmensitz haben, sei kein überzeugender Grund, um Grundfreiheiten zu beschränken, urteilten die höchsten EU-Richter.

Deutschland hatte ebenso wie Österreich vor dem Beitritt Polens zur EU vom Mai 2004 eine Sonderregelung hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedsstaaten erwirkt. Unter anderem wurde damit die Einstellung von Ausländern in Arbeitsamtsbezirken verhindert, deren Arbeitslosenquote mehr als 30 Prozent über der deutschen Durchschnittsquote liegt.

Die EU-Kommission, die Deutschland 2007 vor dem EuGH verklagt hatte, meinte, Deutschland habe durch die ständige Anpassung dieser Bezirke an die aktuellen Arbeitslosenquoten gegen eine Stillhalteklausel in den Beitrittsverträgen verstoßen. Dieser Rüge widersprach das Gericht jedoch und argumentierte:

"Um schwerwiegenden Störungen auf seinem Arbeitsmarkt zu begegnen, kann Deutschland […] im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von in Polen niedergelassenen Unternehmen entsendet werden, einschränken", so die EU-Richter.

Restriktivere Bedingungen würden nicht geschaffen, wenn die Ausweitung der "gesperrten Bezirke" eine Folge der geänderten Lage auf dem Arbeitsmarkt sei. Von einer Verschlechterung der Rechtslage könne keine Rede sein.

Hinweis
Auf der Blogger-Plattform Blogactiv.eu gibt es weitere Infos, Kommentare und Diskussionen zur EU-Erweiterung und Polen.

mka, dpa

Dokumente / Download / Links

EuGH: Urteil in der Rechtssache C-546/07 (21. Januar 2010)
EuGH: Informationen zur Rechtssache C-546/07