EuGH soll HRE-Verstaatlichung prüfen

Der Bund hat bei der Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate möglicherweise gegen das Europarecht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll prüfen, ob den Aktionären Schadenersatz zusteht.

Exit zum EuGH (Foto: dpa)
Exit zum EuGH (Foto: dpa)

Der Bund hat bei der Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate möglicherweise gegen das Europarecht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll prüfen, ob den Aktionären Schadenersatz zusteht.

Im ersten Prozess um die Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) durch den Staat vor dem Landgericht München kündigte Richter Helmut Krenek an, die Klage mehrerer ehemaliger Aktionäre dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Die früheren HRE-Aktionäre können auf Schadenersatz hoffen, sollten die EU-Richter einen Verstoß feststellen.

Bis zu einer Entscheidung wird der Prozess in München ausgesetzt. Kläger-Anwältin Daniela Bergdolt wertete den Beschluss am Donnerstag als großen Erfolg und eine Schelte für die Bundesregierung, die sich an das Europarecht hätte halten müssen.

Milliardenschwere Kapitalerhöhung

In dem Zivilverfahren wollen sechs ehemalige Aktionäre der HRE den Beschluss der Hauptversammlung anfechten, mit dem der Bund die Voraussetzungen für die Übernahme geschaffen hatte. An der Verstaatlichung an sich ist nach Auffassung des Münchner Richters aber nicht zu rütteln.

Mit seiner Stimmenmehrheit hatte der Bund bei dem Aktionärstreffen im vergangenen Sommer eine Kapitalerhöhung durchgebracht, durch die sein Anteil auf mehr als 90 Prozent erhöht wurde. Von der milliardenschweren Kapitalerhöhung waren die Alt-Aktionäre ausgeschlossen. Damit konnte er die restlichen Aktionäre aus dem Unternehmen drängen und die HRE vollständig in seinen Besitz bringen.

Abfindung für Anleger

Den Anlegern zahlte der Bund eine Abfindung für ihre Anteile und setzte sie vor die Tür. Sie sehen darin eine Enteignung. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht aber nicht an. „Ein Verstoß gegen innerdeutsches Recht ist nicht gegeben“, sagte Krenek. Es liege keine Enteignung vor. Die Umstände hätten das Vorgehen des Staates gerechtfertigt. „Zur Erinnerung: Der HRE drohte in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach der finanzielle Kollaps.“

Der EuGH solle aber prüfen, ob die im Finanzmarktstabilisierungsgesetz geregelte Verkürzung der Einberufungsfrist einer Hauptversammlung auf bis zu einen Tag mit den europäischen Aktionärsrichtlinien vereinbar ist. Diese sehen eigentlich eine Frist von 21 Tagen vor. Der Bund machte laut Krenek bei der Einberufung der HRE-Hauptversammlung von der Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch. „Durch diese Verkürzung der Einberufungsfrist sehen die Kläger ihre Mitwirkungs- und Teilnahmerechte als Aktionäre verletzt.“

Unverständliche Formulierungen

Die verkürzte Einberufungsfrist war nur ein Punkt in der Anfechtungsklage gegen den HV-Beschluss. Bergdolt warf der HRE außerdem vor, die Informationen über die geplante Kapitalerhöhung in der Tagesordnung unverständlich formuliert zu haben. Außerdem sei die Redezeit der Anleger zu Unrecht verkürzt und Gegenanträge nicht veröffentlicht worden. In diesen Punkten sah der Richter aber keinen Verstoß gegen das Gesetz.

Mit einer Entscheidung aus Luxemburg ist nach Einschätzung des Gerichts in den nächsten Monaten aber noch nicht zu rechnen. Auf den Zeitplan des EuGH könne auch bei einem derartigen Fall kein Einfluss genommen werden. „Da sind uns als nationales Gericht die Hände gebunden.“ Rückgängig gemacht werden könne die umstrittene Kapitalerhöhung ohnehin nicht, stellte der Richter klar.

Der Bund hatte sich zu der Verstaatlichung entschlossen, um die HRE nach Kapitalhilfen und Garantien von mehr als 100 Milliarden Euro zu stabilisieren. Neben der Anfechtungsklage sind am Landgericht München mehr als 50 Schadenersatzklagen ehemaliger HRE-Aktionäre anhängig, mit denen sie insgesamt rund eine Milliarde Euro Schadenersatz für ihre Aktienkurs-Verluste erreichen wollen. Diese Klagen sollen in einem Musterprozess gebündelt werden.

(dpa)