Koalition zum EuGH-Urteil: Alles neu?

Nach dem EuGH-Urteil zu den deutschen Kündigungsfristen will die schwarz-gelbe Koalition das gesamte Arbeitsrecht auf den Prüfstand stellen. Das Arbeitsministerium strebt eine Gesetzesänderung an.

Arbeitsvertrag
In Deutschland nähert sich die Arbeitslosigkeit dem tiefstem Stand seit 25 Jahren. [Foto: dpa]

Nach dem EuGH-Urteil zu den deutschen Kündigungsfristen will die schwarz-gelbe Koalition das gesamte Arbeitsrecht auf den Prüfstand stellen. Das Arbeitsministerium strebt eine Gesetzesänderung an.

Nach Beanstandung der deutschen Kündigungsfristen durch den Europäischen Gerichtshof strebt das Arbeitsministerium eine Gesetzesänderung an. Ein Ministeriumssprecher wies darauf hin, dass auch ohne Gesetzesnovellierung der EuGH-Richterspruch für Kündigungen schon jetzt gilt. Der Europäische Gerichtshof hatte die geltende Regelung aus dem Jahr 1926 als Verstoß gegen EU-Recht gewertet.

Konflikte erkennen und entschärfen

Weitere Konflikte mit EU-Diskriminierungsverboten sollten erkannt und entschärft werden, sagte Unionsvize Ingrid Fischbach in der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Ähnlich äußerte sich auch FDP- Fraktionsvize Heinrich Kolb. Aus Sicht der SPD-Fraktion sind Nachbesserungen im Arbeitsrecht ohnehin längst überfällig.

Die deutschen Kündigungsfristen enthalten nach Ansicht des EuGH eine Diskriminierung wegen des Alters, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht zulässig ist. Konkret geht es um die Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der (nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten) Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Diese dürften die deutschen Gerichte künftig auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht anwenden, stellen die Luxemburger Richter klar.

Streit um Kündigungsfrist

In dem Ausgangsverfahren vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts, das die Sache dem EuGH vorgelegt hatte, ging es um eine Frau, die nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt worden war. Da sie bereits mit 18 eingestellt worden war, hatte der Arbeitgeber die sieben Jahre Betriebszugehörigkeit bis 25 – entsprechend den Gesetzesvorgaben – bei der Berechnung der Kündigungsfrist außen vor gelassen. Bei Berücksichtigung der vollen zehn Jahre hätte sich eine Frist von vier Monaten ergeben.

Das beanstandet der EuGH. Die deutsche Regelung behandle Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben, schlechter als andere Arbeitnehmer. Sie behandle Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufwiesen, unterschiedlich – je nach dem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Dies sei eine Diskriminierung wegen des Alters, die nach EU-Recht unzulässig sei.

dpa

Links:

EuGH: Urteil zur deutschen Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Rechtssache C?555/07. (19. Dezember 2010)

Anwalt.de: Deutsche Kündigungsfristen: Wegen Altersdiskriminierung teilweise EU-rechtswidrig (21. Januar 2010)