Kommission will ‚gegenseitige Anerkennung’ von Risikokapitalfonds [DE]

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass nationale Regulierungsbehörden grenzüberschreitende Tätigkeiten von Risikokapitalfonds anerkennen. Dies soll kleine innovative Unternehmen darin unterstützen, Zugang zu Risikokapital zu erhalten.

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Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass nationale Regulierungsbehörden grenzüberschreitende Tätigkeiten von Risikokapitalfonds anerkennen. Dies soll kleine innovative Unternehmen darin unterstützen, Zugang zu Risikokapital zu erhalten.

Risikokapitalfonds stünden vor zu vielen Problemen, so die Kommission als sie am Montag (7. Januar 2008) ihren Vorschlag vorlegte. Der Risikokapitalmarkt sei entlang nationaler Grenzen und administrativer, regulatorischer und steuerlicher Regelungen fragmentiert. Dies mache grenzüberschreitende Investitionen schwieriger.

„Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Überprüfung geltender und der Einführung neuer Vorschriften eine grenzüberschreitende Fondstätigkeit zu ermöglichen und die gegenseitige Anerkennung von Risikokapitalfonds ins Auge zu fassen.“ Die Kommission fügte hinzu, die „vorgeschlagene Lösung beinhaltet, dass die nationalen Behörden, was Risikokapitalfonds betrifft, ein für alle Seiten akzeptables Maß an Aufsicht und Transparenz gewährleisten“. 

„Risikokapitalfonds spielen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von innovativen kleinen Wachstumsunternehmen“, so die Kommission.

Die EU-Exekutive verwies auf eine aktuelle Industriestudie: Aus dieser geht hervor, dass Risikokapitalfonds zwischen 2000 und 2004 zu der Schaffung von einer Million neuer Arbeitsplätze beigetragen hätten. Investitionen seien von 5,5 Milliarden Euro im Jahr 1995 gestiegen und auf ein Rekordhoch von 36,9 Milliarden Euro im Jahr 2004 geklettert. Die Studie wurde von der Technischen Universität München für die Europäische Risikokapitalvereinigung durchgeführt. 

Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kann der Verkauf von Waren, die rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nicht verboten werden – auch wenn die technischen oder qualitativen Bestimmungen variieren. Dieser Grundsatz wurde 1979 mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dem Cassis-de-Dijon-Fall, eingeführt. Seither hat er sich bei der Schaffung eines Binnenmarktes für Waren in der gesamten EU als förderlich erwiesen.