Streichung des Kreislaufwirtschaftspakets: NGOs fordern Rechtfertigung der Kommission

Die EU-Kommission hat entschieden, das Gesetzespaket zur Kreislaufwirtschaft zurückzunehmen. Umweltaktivisten fordern jetzt eine Begründung dieser Entscheidung. EURACTIV Brüssel berichtet.   

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Frans Timmermans muss Fragen zur Streichung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft beantworten. Foto: [Euranet_plus/ Flickr]
Frans Timmermans muss Fragen zur Streichung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft beantworten. Foto: [Euranet_plus/ Flickr]

Die EU-Kommission hat entschieden, das Gesetzespaket zur Kreislaufwirtschaft zurückzunehmen. Umweltaktivisten fordern jetzt eine Begründung dieser Entscheidung. EURACTIV Brüssel berichtet.

Seit der erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans die Streichung im Dezember ankündigte, habe es keinen Nachweis der Beweggründe gegeben, erklärten vier Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in einem Brief. Sie wollen damit die Herausgabe interner Dokumente erreichen.

Das Europäische Umweltbüro, Friends of the Earth Europe, Surfrider Foundation Europe und Zero Waste Europe schickten den Brief, der EURACTIV vorliegt, gestern an Timmermans.

Die NGOs bezweifeln, dass es eine Begründung gibt. Das Paket stand auf einer Abschussliste von Gesetzen, die die Lobbygruppe BusinessEurope auf der Streichliste der Kommission sehen wollte. Kritiker stehen den Gründen für den Rückzug des Pakets misstrauisch gegenüber.

Timmermans ist in der Kommission für eine „bessere Regulierung“ verantwortlich. Ihm zufolge wird die neue Kommission „einen ehrgeizigeren“ Vorschlag vorlegen. Dieser soll den Gesetzesvorschlag der Barroso-Kommission ersetzen. Heute trifft er sich mit grünen Europaabgeordneten, um die Entscheidung zu diskutieren.

Bereits im vergangenen Monat bestätigten informierte Kreise die Entscheidung, den Gesetzesvorschlag der Barroso-Kommission trotz Vorbehalten des Europaparlaments und der Umweltminister zu streichen.

„Es ist sehr besorgniserregend, dass die Kommission entschlossen scheint, das Abfallpaket gegen den Willen der EU-Minister und der Mehrheit der Europaabgeordneten zurückzuziehen“, sagt Jeremy Wates, Generalsekretär des Europäischen Umweltbüros. Die Kommission habe keinerlei Begründung für die Verwerfung des Abfallpakets. Die müsse sie vor einer Entscheidung aber vorlegen.

„Die europäischen Bürger und Steuerzahler verdienen es zu wissen, warum ein Vorschlag, der 180.000 Arbeitsplätze geschaffen hätte, den Umweltschutz unterstützt hätte und Europa auf den Weg zu einer nachhaltigen Wirtschaft gebracht hätte, aus dem Fenster geschmissen wird“, meint Wates.

Rechtliche Argumente

Der Antrag auf Papiere, Berichte, E-Mail-Korrespondenzen, Sitzungsprotokolle oder „Datenaustausch“ wurde nach der Verordnung für den Zugang zu Dokumenten gestellt. Dadurch muss eine Antwort innerhalb der nächsten 30 Tage erfolgen.

Die NGOs zitieren in ihrem Brief auch eine Transparenz-Verpflichtung unter Aarhus-Konvention und die entsprechende EU-Verordnung als Rechtfertigung für die Freigabe der Dokumente.

Die Konvention ist ein internationales, von der EU unterzeichnetes Übereinkommen. Es gibt Transparenzanforderungen für Dokumente mit Umweltbezug vor.

Der Europäische Gerichtshof kassierte im Januar ein Urteil des nachgeordneten Gerichtshofs der Europäischen Union. Demnach hätten die NGOs eine Überprüfung der Entscheidungen der EU-Institutionen bei einigen umweltpolitischen Fällen erzwingen können. Die NGOs hatten sich auf die Aarhus-Konvention berufen.

EURACTIV berichtete exklusiv darüber, wie Umweltaktivisten bei einer Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten zitierten. Dabei ging es um die Herausgabe von Dokumenten über die Verhandlungen zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA.

Die Kommission behandle jede Dokumentenanfrage von Fall zu Fall und im Einklang mit EU-Recht, so Kommissionssprecher Daniel Rosario. „Jedes Mal […] prüfen wir, ob diese Dokumente veröffentlicht werden können und unter welchen Bedingungen. In bestimmten Ausnahmefällen geben wir die Dokumente nicht frei, aber das muss begründet werden. Es gibt eine begrenzte Anzahl von Ausnahmen, die in der Verordnung [zum Dokumentenzugang] definiert sind.“