YouTube könnte für illegale Inhalte haftbar gemacht werden
Online-Videoplattformen wie YouTube könnten für Inhalte, die gegen Urheberrechte verstoßen, haftbar gemacht werden, wenn sie nicht unverzüglich handeln. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Donnerstag (2. Juni) hervor.
Online-Videoplattformen wie YouTube könnten für Inhalte, die gegen Urheberrechte verstoßen, haftbar gemacht werden, wenn sie dagegen nicht unverzüglich vorgehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Donnerstag (2. Juni) hervor.
Dieses Urteil ist Teil eines größeren Kampfes der Kreativ- und Unterhaltungsindustrie gegen hochgeladene illegale Inhalte, bei dem große Online-Plattformen eine wichtige Rolle spielen. Auch wenn Dritte die Uploads getätigt haben, könnten Online-Plattformen dafür belangt werden.
„Wir müssen die Einzelheiten des heutigen Urteils prüfen, um besser zu verstehen, wie es sich auf unsere Zuschauer und die Plattform auswirkt“, sagte ein YouTube-Sprecher gegenüber EURACTIV.
Laut dem in Karlsruhe ansässigen Bundesgerichtshof würde dies auch für Shared-Hosting-Dienste gelten, die Daten speichern und Nutzern:innen Zugang gewähren.
Die Plattformen wären nur dann haftbar, wenn sie nicht schnell gehandelt hätten, um Inhalte zu entfernen, nachdem sie von unautorisierten Uploads erfahren haben.
Dieses Urteil fiel, nachdem Frank Peterson, der Produzent der britischen Sängerin Sarah Brightman, die Plattform aufgefordert hatte, den Inhalt von illegal hochgeladenem Material zu entfernen. Brightmans Fans hatten Videos von Brightmans Aufnahmen hochgeladen, obwohl Peterson einen exklusiven Künstlervertrag unterzeichnet hatte.
Das Gericht entschied zu Petersons Gunsten, aber es hat sich noch nicht über die Haftung von YouTube geäußert.
Das Gericht folgt mit seinem Urteil einer Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (CJEU).
Der EuGH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass nicht auf Piraterie ausgerichtete Online-Dienste im Allgemeinen nicht direkt für illegale Uploads im Rahmen der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 haftbar gemacht werden sollten. Es gab jedoch einige Ausnahmen hinsichtlich der Haftbarkeit.
Eine Ausnahme wäre, wenn Plattformen es versäumen, Urheberrecht geschützte Inhalte schnell zu entfernen, nachdem der Inhaber eine Anfrage gestellt hat, diese zu entfernen.
Das BGH hat nun das Verfahren an die unteren Instanzen zurückverwiesen, um zu entscheiden, ob YouTube auf der Grundlage der Leitlinien des EuGH haftbar gemacht werden kann.
„Auch wenn dieser Prozess an das örtliche Gericht geht, bleiben wir zuversichtlich in Bezug auf die Systeme, die wir aufgebaut haben, um Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen und den Rechteinhabern zu helfen, ihre gerechte Gegenleistung zu erhalten“, erklärte der YouTube-Sprecher.
Das endgültige Urteil des Verfahrens in Deutschland könnte jedoch zugunsten der Nichthaftung von YouTube ausfallen.
Laut der Urheberrechtsanwältin Eleonora Rosati hat der EuGH angedeutet, dass YouTube nach der hier geltenden Urheberrechtsrichtlinie nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden könnte.
„Ich gehe davon aus, dass das deutsche Verfahren letztlich so ausgehen wird, dass YouTube nicht haftbar gemacht werden kann, weil der EuGH – obwohl er kein Gericht in der Sache ist – angedeutet hat, dass YouTube unter den vom nationalen Gericht genannten Umständen nicht für Urheberrechtsverletzungen nach der Urheberrechtsrichtlinie 2001 haftbar gemacht werden kann.“
Dieser Rechtsstreit bezieht sich auf den Rechtsrahmen, der bis zur Verabschiedung der überarbeiteten Urheberrechtsrichtlinie im Jahr 2019 gilt.
Nach der Urheberrechtsrichtlinie von 2019 müssten Plattformen alles in ihrer Macht Stehende tun, um von den betroffenen Urheberrechtsinhabern eine Genehmigung zu erhalten, wenn sie von Nutzer:innen hochgeladene Inhalte, die geschütztes Eigentum enthalten, speichern und zur Verfügung stellen.
[Bearbeitet von Luca Bertuzzi und Alice Taylor]