Bundesverfassungsgericht: EU-Schulden als Krisenmaßnahme rechtmäßig

Das durch EU-Schulden finanzierte Wiederaufbauprogramm "Next Generation EU" überschreitet nicht die Kompetenzen der EU, solange es eindeutig mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise zusammenhängt, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Euractiv.com
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe [<a href="https://www.shutterstock.com/de/image-photo/karlsruhe-badenwurttemberg-germany-may-18-2018-1610558635" target="_blank" rel="noopener">[nitpicker/Shutterstock]</a>]

Das durch EU-Schulden finanzierte Wiederaufbauprogramm „Next Generation EU“ überschreitet nicht die Kompetenzen der EU, solange es eindeutig mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise zusammenhängt, entschied das deutsche Verfassungsgericht am Dienstag (6. Dezember). 

Der Wiederaufbaufonds „Next Generation EU“ enthält Darlehen und Zuschüsse an die Mitgliedsstaaten in Höhe von insgesamt € 750 Milliarden (im Preisniveau von 2018, d. h. angepasst an die Inflation).

Dazu verabschiedete der Deutsche Bundestag im Februar 2021 einen sogenannten Eigenmittelbeschluss, der es der EU-Kommission erlaubte, Anleihen in dieser Höhe an den Finanzmärkten auszugeben, um den Wiederaufbaufonds zu finanzieren.

Eine Gruppe von Ökonom:innen und Bürger:innen hatte dagegen Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Gericht musste daher prüfen, ob der Eigenmittelbeschluss einen Verstoß gegen den im Grundgesetz festgelegten Grundsatz darstellt, dass die europäischen Institutionen nur innerhalb der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten operieren dürfen.

Zu den Klägern gehört auch der ehemalige Europaabgeordnete Bernd Lucke, der die Alternative für Deutschland (AfD) mitbegründet, diese jedoch mittlerweile verlassen hat.

Der Wiederaufbaufonds wurde erstmals im Juli 2020 von den EU-Staats- und Regierungschefs als Reaktion auf den wirtschaftlichen Schock der COVID-Pandemie beschlossen. Die Mittel sind jedoch über mehrere Jahre verteilt und stellen somit nicht nur eine unmittelbare Reaktion auf die Krise dar.

Ein Teil der Mittel ist auch für Investitionen in den Klimaschutz und die Digitalisierung vorgesehen, was dem Verfassungsgericht einige Sorgen zu bereiten scheint, da dies von der unmittelbaren Krisenreaktion abweicht.

Dennoch, so das Gericht, würden zumindest „nicht offensichtlich“ die Kompetenzen der EU überschritten, „wenn die Mittel für eine der Europäischen Union zugewiesene Einzelermächtigung verwendet werden und insoweit von vornherein strikt zweckgebunden sind“.

Dem Urteil zufolge war diese Bedingung im Fall des Programms aufgrund des eindeutigen Zusammenhangs mit der COVID-Pandemie erfüllt.

Das Gericht argumentierte mit Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der eine Reaktion der EU bei „gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren“ und einen „finanzielle Beistand der Union“ für betroffene Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen oder „außergewöhnlichen Ereignissen“ ermöglicht.

„Der Eigenmittelbeschluss 2020 geht davon aus, dass es sich bei der EURI-Verordnung [„European Union Recovery Instrument“] und NGEU [„Next Generation EU“] um eine Ausnahmeregelung zur Bewältigung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie handelt“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Dies sei auch von der deutschen Regierung und Vertretern des Parlaments während der mündlichen Anhörung unterstrichen worden, so das Gericht, und diese Einschätzung liege „der Zustimmung Deutschlands zugrunde“.

„Insofern ging es nicht um den Eintritt in eine Transferunion“, so das Gericht.

Minderheitsvotum: Keine ausreichende Würdigung der rechtlichen Argumente

Die Entscheidung des Gerichts erfolgte jedoch nicht einstimmig, sondern mit einer Gegenstimme.

Die Begründung, dass etwas „nicht offensichtlich“ gegen EU-Verträge verstoße, sei keine ausreichende Prüfung einer möglichen Kompetenzüberschreitung, heißt es in einer abweichenden Meinung eines der Verfassungsrichter, dem ehemaligen CDU-Politiker Peter Müller.

„Dagegen, dass die vorgesehenen Maßnahmen gezielt auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie gerichtet sind und es sich nicht um ein allgemeines Konjunkturprogramm handelt sprechen der Verteilungsschlüssel der Mittel, ihre Verwendungszwecke sowie die Dauer der Verausgabung“, schrieb er in einer Erklärung.

„Die gebotene Konnexität zwischen den Folgen der Pandemie und den in NGEU vorgesehenen Maßnahmen zur Digitalisierung oder zur Herbeiführung der Klimaneutralität ist nicht ersichtlich“, fügte er hinzu.

Grüne im Europaparlament: Urteil zeigt Handlungsfähigkeit der EU

Die Grünen im Europäischen Parlament begrüßten das Urteil

„Europa ist in der Krise handlungsfähig“, sagte Rasmus Andresen, Leiter der deutschen Delegation der grünen Fraktion, und fügte hinzu, dass die Richter „keinen Zweifel daran [lassen], dass sämtliche politische Bedenken juristisch nicht haltbar sind“.

„Aus dem Urteil wird deutlich, dass auch für zukünftige Krisen ähnliche Maßnahmen beschlossen werden können“, so Andresen weiter. „Das Urteil ist eine Klatsche für Konservative und Liberale, die in der politischen Debatte mit rechtlichen Bedenken argumentiert haben.“

Auch Bundesfinanzminister Christian Lindner begrüßte das Gerichtsurteil, betonte jedoch, dass gemeinsame EU-Schulden eine Ausnahme bleiben müssten. „Das Urteil aus Karlsruhe enthält einige Bemerkungen und Festlegungen, die wir jetzt mit größter Aufmerksamkeit analysieren werden“, so Lindner am Rande eines Treffens der EU-Finanzminister:innen.

[Bearbeitet von János Allenbach-Ammann]