BlackRock-Ausnahme: EU-Lieferkettengesetz könnte Investmentfirmen ausnehmen
Während die EU-Mitgliedsstaaten versuchen, vor dem 1. Dezember eine gemeinsame Position zum EU-Lieferkettengesetz zu finden, zeigt ein von EURACTIV eingesehener Kompromissvorschlag, dass Investmentgesellschaften in der neuesten Version des Textes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen würden.
Die EU-Mitgliedsstaaten versuchen, noch vor einer Ratssitzung am 1. Dezember eine gemeinsame Position zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) zu finden. Ein von EURACTIV eingesehener Kompromissvorschlag zeigt, dass Investmentfonds in der neuesten Version des Textes von den Regelungen ausgenommen werden würden.
Andere Finanzakteure, etwa Banken und Versicherungen, würden jedoch weiterhin unter die Richtlinie fallen.
Mit dem EU-Lieferkettengesetz, im Original Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), sollen große EU-Unternehmen zur Gewährleistung von Menschenrechten und der Einhaltung internationaler Umweltstandards entlang ihrer Wertschöpfungsketten verpflichtet werden.
In der ursprünglichen Version, die im Februar von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde, fielen alle großen Finanzunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Laut mehreren EU-Quellen war der Ausschluss von Investmentfonds ein Hauptinteresse sowohl Irlands als auch Luxemburgs, wo viele Investmentgesellschaften ihren Sitz haben.
Der Kompromisstext, der EURACTIV vorliegt, beschränkt den Geltungsbereich ausdrücklich auf die Kreditvergabe, die Bereitstellung von Garantien und Zusagen sowie die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten von Finanzunternehmen, sodass Vermögensverwalter wie BlackRock und andere Aktieninvestoren weitgehend aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen bleiben.
Derzeit versuchen die Unterhändler:innen der EU-Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Position zu einigen, eine sogenannte „allgemeine Ausrichtung“, mit der sie anschließend in Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament gehen können.
Die Zeit drängt: Das Thema wurde auf die Tagesordnung des Rates für Wettbewerbsfähigkeit gesetzt, der nächste Woche stattfindet und bei dem die Industrieminister:innen der EU-Mitgliedstaaten zusammenkommen.
„Unser Ziel ist es, auf dem Rat zu einem allgemeinen Ansatz zu gelangen“, so ein Vertreter der tschechischen EU-Ratspräsidentschaft gegenüber EURACTIV.
Ob dies gelingt, ist jedoch fraglich. „Stand heute besteht noch keine Einigung auf einen Kompromisstext“, bestätigte das Bundesarbeitsministerium am Dienstag.
Die Leiter:innen der Delegationen der EU-Mitgliedsstaaten werden sich am Freitag erneut treffen, um zu versuchen, die letzten Fragen vor dem Treffen der Minister:innen zu klären.
„Lieferkette“ oder „Wertschöpfungskette“?
Der jüngste Kompromissvorschlag der tschechischen Ratspräsidentschaft sieht vor, Investmentfonds aus dem Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes auszuschließen. Zudem soll eine Lösung für den Streit gefunden werden, ob die Richtlinie nur für die Lieferkette eines Unternehmens oder für dessen gesamte Wertschöpfungskette gelten soll. Letzteres würde auch alles einschließen, was nach der Herstellung und dem Verkauf eines Produkts geschieht.
Ein Vorstoß Frankreichs, Italiens, Spaniens, Portugals und Polens in letzter Minute, den Geltungsbereich des Gesetzes auf die Lieferkette zu beschränken, führte dazu, dass sich die Verhandlungsführer:innen nicht auf den Ansatz der Wertschöpfungskette einigen konnten.
Der neu vorgeschlagene Kompromisstext erwähnt nun weder die Wertschöpfungskette noch die Lieferkette, sondern bezieht sich auf eine „Kette von Aktivitäten“, die die Lieferkette eines Unternehmens sowie „den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Entsorgung des Produkts“ umfasst.
Dies ist ein breiterer Geltungsbereich als der von Frankreich und anderen Ländern geforderte Lieferkettenansatz, aber auch ein enger gefasster Geltungsbereich, als wenn die CSDDD auf die gesamte Wertschöpfungskette angewendet würde.
Er könnte somit einen akzeptablen Mittelweg für die gegensätzlichen Ansichten darstellen.
Da es sich bei diesem Text nur um einen vorläufigen Kompromissvorschlag handelt, kann die endgültige Einigung zwischen den Regierungen der Mitgliedsstaaten noch davon abweichen.
[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic]